Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 35. Sitzung / Seite 179

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Wir hoffen also, dass solche Vorgangsweisen in Zukunft unterbleiben werden, dass Sie in Zukunft in der Lage sein werden, solche Gesetze verfassungskonform einzubringen und zu beschließen. Das Kundmachungsreformgesetz, dem wir unsere grundsätzliche Zustimmung geben können, wird Ihnen dabei vielleicht eine kleine Hilfe sein. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der Grünen.)

20.03

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner ist Herr Abgeordneter Bucher zu Wort gemeldet. – Bitte.

 


20.03

Abgeordneter Josef Bucher (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Das Kundmachungsreformgesetz, das wir heute beschließen, ist aus meiner Sicht sehr dringlich und ein Meilenstein in der Mitteilungspolitik der Bundes­regierung. Es ist darüber hinaus auch noch eine enorme Einsparung im Bereich der Verwaltung mit einer Größenordnung von über 400 000 € damit verbunden. Ich glaube, dass das in Summe eine sehr vernünftige Lösung ist, für die wir auch einen Vier-Parteien-Konsens erzielen konnten.

Das Kundmachungsgesetz lehnt sich an das RIS, also das Rechtsinformationssystem an, mit all den Vorteilen, die in der Praxis bereits genutzt werden und sicherstellen, dass Informationen von der Verwaltungsebene des Bundes benutzerfreundlich zum Endverbraucher gelangen. Wir sehen darin sehr große Vorteile für die Benützer, für die Bürger, weil sie nun kostengünstig, meist kostenlos und benutzerfreundlich zu den Informationen kommen und vor allem, was für mich sehr wesentlich ist, jederzeit zu den Informationen kommen und nicht an die Öffnungszeiten der Ämter gebunden sind.

In Summe ist es also eine sehr vernünftige Änderung. Aus meiner Sicht ist jedoch nicht der richtige Zeitpunkt für die von meinem Vorredner erwähnte Abänderung. Ich glaube, man soll mit dem Vorliegenden zufrieden sein.

Ich bringe noch folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Scheibner, Mag. Posch, Mag. Stoi­sits, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verfassungsausschusses (243 d.B.) über die Regierungsvorlage (93 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bun­des-Verfassungsgesetz, das Rechts-Überleitungsgesetz und das Finanz-Verfassungs­gesetz 1948 geändert, ein Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 erlassen, das Verlautbarungsgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und einige Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze und in Bundesgesetzen ent­haltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden (Kundmachungsreformge­setz 2004)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Art. 4 (Bundesgesetzblattgesetz 2004) wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht“.

2. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Von jedem Dokument sind mindestens drei Sicherungskopien und vier beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind an das Österreichische Staatsarchiv und an die Österreichische Nationalbibliothek ab-


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