Behandlung der Tagesordnung
Präsident Dr. Andreas Khol: Ich teile weiters mit, dass vorgeschlagen ist, die Debatte über die Punkte 1 bis 3, 4 bis 8, 9 bis 18, 19 und 20 sowie 21 bis 23 der Tagesordnung jeweils zusammenzufassen.
Wird dagegen eine Einwendung erhoben? – Das ist nicht der Fall. Wir werden daher so vorgehen.
Wir gehen nunmehr in die Tagesordnung ein.
Redezeitbeschränkung
Präsident Dr. Andreas Khol: In der Präsidialkonferenz wurde Konsens über die Dauer der Debatten erzielt. Demgemäß wurde eine Tagesblockzeit von 7 „Wiener Stunden“ vereinbart, sodass sich folgende Redezeiten ergeben: ÖVP und SPÖ je 123 Minuten, Freiheitliche 84 Minuten, Grüne 91 Minuten.
Darüber entscheidet das Hohe Haus, wir kommen daher sogleich zur Abstimmung.
Ich bitte jene Damen und Herren, die diesem
Vorschlag zustimmen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Herr Kollege
Schieder, stimmen Sie zu? (Abg. Schieder: Ja!) Da bin ich froh,
denn dann ist es einstimmig. Wir werden daher so vorgehen. – Herr Kollege
Schieder, Sie als Präsident der Parlamentarischen Versammlung des Europarates
haben ein gewichtiges Wort. Das ist wichtig. (Heiterkeit.)
1. Punkt
Bericht
des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (224 d.B.): Bundesgesetz
über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen
(Außerstreitgesetz – AußStrG) (268 d.B.)
2. Punkt
Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (225 d.B.): Bundesgesetz, mit dem im Zusammenhang mit der Erlassung des Außerstreitgesetzes die Notariatsordnung, das Gesetz betreffend die Einräumung von Notwegen, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Allgemeine Grundbuchsanlegungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Ehegesetz, das Todeserklärungsgesetz 1950, das Kraftloserklärungsgesetz 1951, das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Scheckgesetz 1955, das Anerbengesetz, das Aktiengesetz 1965, das Bundesgesetz über Notare als Gerichtskommissäre im Verfahren außer Streitsachen, das Personenstandsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, das Rechtspflegergesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, das Kartellgesetz 1988, das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, das Auslandsunterhaltsgesetz, das Firmenbuchgesetz und das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates