Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Günter Stummvoll, Josef Bucher und Kollegen zur Regierungsvorlage (237 der Beilagen) betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Zweckzuschussgesetz 2001 geändert wird, in der Fassung des Berichtes des Finanzausschusses (298 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage (237 der Beilagen) betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Zweckzuschussgesetz 2001 geändert wird, wird wie folgt geändert:
§ 4a, Abs. 5 lautet:
„(5) Der Bund leistet in den Jahren 2002 bis 2010 Zuschüsse in der Höhe von 58,135 Millionen Euro an das Land Kärnten, in der Höhe von 14 Millionen Euro an das Land Tirol und in der Höhe von 68,67 Millionen Euro an das Land Vorarlberg.“
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Begründet wird das damit, dass Kärnten und Tirol bereits Zahlungen bis zum Jahr 2010 bekommen und Vorarlberg da mitziehen möchte.
Der zweite Antrag lautet:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Günter Stummvoll, Josef Bucher und Kollegen zur Regierungsvorlage (238 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat, das Finanzstrafgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2003 – AbgÄG 2003), in der Fassung des Berichtes des Finanzausschusses (296 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
1. Artikel IV (Änderung des Umsatzsteuergesetzes) entfällt.
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Die Beratungen darüber sind noch nicht abgeschlossen und werden im nächsten Finanzausschuss mit allen vier Parteien fortgesetzt werden. Es wird ein neuer Beschluss gefasst werden.
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2. In Artikel 15 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
„4a. § 7 Abs. 2 lautet: