„(2) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952.““
3. In Artikel 15 Z 2 lautet die Z 10:
„10. In § 17 b wird ein neuer Abs. 8 angefügt:
„(8) Die
Änderungen in § 3 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 und so
weiter sollen mit 1. Jänner 2004 in Kraft treten.
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Da gibt es noch einiges, aber ich glaube, ich werde mit der Zeit nicht auskommen.
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Frau Abgeordnete! Wenn ich Sie kurz unterbrechen darf: Sie müssen diesen Antrag zur Gänze verlesen. – Bitte vielmals.
Abgeordnete Gabriele Tamandl (fortsetzend): „(8) Die Änderungen in § 3 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die Änderungen in § 1, § 2, § 14 und § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. § 14a und § 14b entfallen mit Ablauf des 30. April 2004. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.““
4. In Artikel 18 Z 2 lautet die lit. b:
„b) Abs. 1 lit. e lautet:
„e) in den Fällen der §§ 39 und § 40 die Finanzämter Freistadt, Rohrbach, Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in den Ländern, in denen sie ihren Sitz haben, begangen oder entdeckt worden sind, und das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, wenn diese Finanzvergehen in den Ländern Wien, Niederösterreich und Burgenland begangen oder entdeckt worden sind;““
In Artikel 18 lautet die Z 14:
„14. In § 265 wird nach Abs. 1c als Abs. 1d eingefügt:
„(1d) § 58 Abs. 1 lit. e und § 65 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 5 Abs. 2, § 58 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, § 68 Abs. 5, § 70, § 71, § 85 Abs. 2, § 89 Abs. 2, § 95, § 97, § 181 Abs. 3, § 197 Abs. 1, 3 und 5 und § 227 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Die von den Präsidenten der Finanzlandesdirektionen gemäß § 85 Abs. 2 vorgenommenen Bestellungen von Organen der Finanzämter bleiben von der Änderung dieser Bestimmung unberührt.““
Begründung
Zu Z 2 und 4 (§ 7 Abs. 2 AVOG, § 58 Abs. 1 lit. e FinStrG):