Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 41. Sitzung / Seite 152

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Wartemöglichkeit für die Patienten, angepasst an die Patientenfrequenzen – das heißt, ein Wartezimmer –, ein WC, ein Mehrzweckraum, eine Erste-Hilfe-Einheit und ein Ordi­nationsschild. Da kann ich nur sagen: Na servus, das wäre mir zu wenig! – Aber das haben Sie ohnehin zurückgezogen.

Ich bringe daher ein Verlangen nach getrennter Abstimmung ein, und zwar betreffend Z 51b (§§ 118a, 118b und 118c) der Regierungsvorlage 306 der Beilagen. – Vielen Dank. (Beifall bei den Grünen.)

16.52

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Zu Wort gemeldet ist nunmehr Frau Bundesministerin Rauch-Kallat. – Bitte, Frau Bundesministerin.

 


16.52

Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat: Herr Präsident! Hohes Haus! Die vorliegende Ärztegesetz-Novelle betrifft neben einer Reihe von Ver­besserungen im Rahmen der Ausbildung zwei ganz wichtige Bereiche. Das eine ist die soeben von Herrn Abgeordnetem Grünewald angesprochene Qualitätssicherung, das andere ist die Möglichkeit des Arztes, Angehörigen medizinische Aufgaben zu übertra­gen, und damit eine Legalisierung bisher auch schon durchgeführter Tätigkeiten von Eltern.

Ich möchte gleich auf die Ausführungen von Kollegem Grünewald eingehen. Was den Bereich der Qualitätssicherung betrifft, so hat er in vielen Bereichen völlig Recht. Ich bin hier bei Ihnen, Herr Kollege, es ist auch mir ein Anliegen, dass Qualitätssicherung in einem größtmöglichen Maße gewährleistet ist.

Sie haben Recht, wir hatten geplant, dies im ASVG zu verankern. Ich konnte mich allerdings dem Argument der Ärztekammer, dass wir mit einer Verankerung im ASVG nur jene Ärztinnen und Ärzte erreichen, die Verträge mit Sozialversicherungen haben, und dass damit die frei Ordinierenden nicht erfasst werden, nicht verschließen. Daher habe ich es in einer Vereinbarung mit der Ärztekammer als ersten Schritt – und ich sage das ganz bewusst: als ersten Schritt! – sehr vernünftig gefunden, dass die Quali­tätssicherung jetzt einmal im Ärztegesetz verankert ist und damit für alle Ärztinnen und Ärzte zu gelten hat. Damit ist sichergestellt, dass im Rahmen dieses Instituts für Quali­tätssicherung das Gesundheitsministerium paritätisch im wissenschaftlichen Beirat ver­treten ist und dass dieses Institut seine Ergebnisse dem Ministerium zur Genehmigung vorlegen muss. Daher ist der erste Schritt in dieser Form gesetzt worden.

Ich bin auch froh darüber, dass im Zuge der Qualitätssicherung schon im Rahmen dieses Instituts bei den Kontrollen – und da bin ich bei Frau Abgeordneter Rosenkranz: jedes Gesetz ist nur so gut, wie es auch die Kontrolle sicherstellt – die Sozialversiche­rungen selbstverständlich einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin mitschicken können und dass die Ergebnisse der Evaluierung den Sozialversicherungen zur Verfü­gung gestellt werden müssen.

Ich habe vor, im Rahmen der Gesamtreform des Gesundheitswesens im kommenden Sommer mit einem Qualitätssicherungsgesetz einen umfassenden Qualitätsschutz nicht nur bei den niedergelassenen Ärzten sicherzustellen, sondern selbstverständlich auch im intramuralen Bereich, genauso wie im extramuralen Bereich, in der Pflege und natürlich auch in allen angeschlossenen medizinischen Instituten und anderem mehr. Ich habe auch der Ärztekammer gesagt, dass es für die Sozialversicherungen sicher­gestellt sein muss, im Rahmen der Gesamtreform für Vertragsärzte noch eine beson­dere Möglichkeit der Kontrolle und der Formulierung von Qualitätskriterien zu erlassen. Damit können wir, glaube ich, dies als ersten, guten Schritt annehmen und gleichzeitig den zweiten Schritt angehen.

 


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