Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 45. Sitzung / Seite 153

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Präsident Dr. Andreas Khol: Zum Wort gemeldet hat sich nunmehr Herr Staatssekre­tär Dr. Finz. – Bitte.

 


16.56

Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Hohes Haus! Im Juni 2003 hat sich Herr Finanzminister Grasser beziehungsweise der Verein „New Economy“ an die zuständi­gen Finanzämter mit einem Auskunftsersuchen gewandt. Also sie selbst waren die Ersten, die diese steuerrechtliche Frage geklärt haben wollten. Das stelle ich hiermit einmal fest. (Abg. Dr. Jarolim: Wer?) – Der Finanzminister und der Verein. Zwei Aus­kunftsersuchen.

Der Finanzminister hat mir zur gleichen Zeit den Fall total abgetreten, und zwar schrift­lich, mit einem Aktenvermerk. Dieser Aktenvermerk wurde der Steuersektion bekannt gegeben. Es war ab diesem Zeitpunkt der Steuersektion klar, dass nur ich in dieser Sache weisungsberechtigt bin.

Ich habe noch am gleichen Tag mit dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion Wien Kontakt aufgenommen, habe ihm mitgeteilt, dass ich da weisungsbefugt bin, habe die personelle Situation mit ihm erhoben, weil ja Sommerbeginn war, und habe mit ihm Folgendes vereinbart: Ich möchte keinen Zwischenbericht von dieser Erledigung, ich möchte zu keinen Besprechungen hiezu eingeladen werden. Das fertige Ergebnis ist mir ohne jeglichen Vorbericht vorzulegen, und dann werde ich verfügen, wie weiter zu verfahren ist beziehungsweise ob gleich zugestellt werden kann.

Dem wurde voll nachgekommen. Die beiden zuständigen Finanzämter, einerseits das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, anderseits das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk, haben mit Experten Kontakt aufgenommen. Das ist in unserer Finanz­verwaltung so vorgesehen; da gibt es die Einrichtung des Fachbereiches, wo für jeden Steuerbereich den Finanzämtern Experten zur Verfügung stehen. Man kann auch – und das ist in diesem Fall auch geschehen, was völlig regulär ist – auf Experten des Ministeriums zurückgreifen, um sich in diesem Fall zu beraten. Diese beiden Aus­kunftsersuchen wurden nach folgenden steuerrechtlichen Grundlagen geprüft: nach dem Schenkungssteuergesetz, nach der Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Ein­kommensteuer.

Bei der Schenkungssteuer wurde ausdrücklich festgestellt, dass da keine Schenkungs­absicht vorgelegen ist, und das ist das Wesentliche, der Animus donandi, also die Ab­sicht, jemandem ein Geschenk zu geben, jemanden zu bereichern. Nach den Statuten war eine Zuwendung möglich und ausdrücklich vorgesehen. Wenn das Finanzamt von dieser Absicht abgewichen wäre, hätten wir einen Bruch in der ganzen Vereinsbe­steuerung gehabt. Wir hätten die finanzielle Grundlage für sämtliche Kulturvereine, für den Tierschutzverein und alle anderen Vereine zunichte gemacht, denn für diese Ver­eine gibt es wiederholt derartige statutenmäßige Zuwendungen.

Ein Beispiel, damit Sie das sehen: Ein Katastrophenopfer erhält von einem Verein, der sich zur Aufgabe gemacht hat, Katastrophenopfer finanziell zu unterstützen, und das in den Statuten auch vorgesehen hat, eine Zuwendung. (Zwischenruf des Abg. Mag. Gaßner.) Wenn das, so wie Sie immer sagen, steuerpflichtig wäre, dann müsste das Katastrophenopfer Schenkungssteuer zahlen. Das ist doch eine abstruse An­nahme, dass das in diesem Fall gerechtfertigt wäre. Das wäre ein Bruch der bisherigen Rechtspraxis gewesen.

Da Sie immer wieder sagen, es gibt keinen Experten, der die Meinung der Finanzämter geteilt hätte, verweise ich auf die APA vom 11. Juli 2003: Professor Michael Lang, bestens bekannt als Professor für Steuerrecht an der Wirtschaftsuniversität in Wien, schließt sich der Meinung der Finanzämter an. Ich kann Ihnen ein Gutachten von Ernst


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