den
Entschließungsantrag 287/A(E) der Abgeordneten Prof. Alexander Van der Bellen,
Kolleginnen und Kollegen betreffend Versagung des Vertrauens gegenüber dem Bundesminister
für Inneres wegen tagtäglichen Rechtsbruchs durch Verweigerung der Unterbringung
und Versorgung von AsylwerberInnen (357 d.B.)
In
der Nacht vom 31.10. auf den 1.11.2003 wurden 72 Tschetschenen laut übereinstimmender
Aussagen der Betroffenen von tschechischen Grenzgendarmeriebeamten unmittelbar
an die österreichische Grenze geführt und es wurde den Flüchtlingen bedeutet
bzw befohlen, den Grenzfluss Laisnitz Richtung Österreich zu überqueren. Die
Personen hatten den Eindruck, dass die österreichischen Beamten über ihren
bevorstehenden Grenzübertritt vorinformiert waren, denn an der österreichischen
Seite des Flusses warteten bereits zwei Kleinbusse der Gendarmerie, die die
Personen zu einem nahe gelegenen Gendarmerieposten führten. Obwohl die Personen
nach eigenen – übereinstimmenden – Aussagen wiederholt den Beamten zu
verstehen gegeben haben, dass sie Asyl beantragen wollen, wurden ihre Anträge
mehrheitlich nicht angenommen, nicht protokolliert und die meisten von ihnen
mit fünfjährigen Aufenthaltsverboten belegt und am nächsten Tag nach
Tschechien zurückgeschoben.
Innenminister
Strasser, der sich in diesen Tagen in Gmünd aufhielt, sagte im ORF-Rundfunk zu
dieser Zurückschiebungsaktion von tschetschenischen AsylwerberInnen: „Wenn es
keine Möglichkeit gibt Quartiere anzubieten, können wir auch keine Asylwerber
aufnehmen, das ist eine klare Sache. Wir werden sie einladen so wie jetzt hier
in Gmünd, dass sie zurückgehen“. Dem Innenminister war also sehr wohl bekannt,
dass es sich bei dieser Rückschiebeaktion von ca. 70 Personen um
AsylwerberInnen handelte.
Dazu
stellt die zuständige Kommission des Menschenrechtsbeirats in ihrem –
bereits zweiten – Dringlichkeitsbericht zu GÜP Gmünd vom 1.12.2003 fest:
„Die
Anhalteblätter betreffend den Grossaufgriff vom 31.10. auf den 1.11.03, von dem
auch in den Medien berichtet worden ist, waren nicht vollständig. Von
mindestens 15 der 70 Angehaltenen waren weder eine Geschäftszahl vorhanden,
noch die Akten oder ein Anhalteblatt auffindbar. (..) In einem dokumentierten
Fall ist in der Niederschrift ein aktiver Asylantrag vermerkt, gleichzeitig
wurden ein Aufenthaltsverbot und die Schubhaft verhängt. Auf dem dazugehörigen
Laufzettel ist die Rubrik „Asylantrag“ mit „nein“ beantwortet. Ein weiterer
Tschetschene, der offenbar zum selben Zeitpunkt am selben Ort festgenommen
wurde, wollte lt. Niederschrift ursprünglich in Österreich um Asyl ansuchen,
hat sich jedoch nach ‚eingehender Erörterung der derzeitigen Situation in
Österreich’ dazu entschieden, in die Tschechische Republik zurückzugehen“.
Die Kommission weiter: „ Aus menschenrechtlicher Sicht stellt sich daher die Frage, ob die betreffenden Personen (in der Mehrzahl Flüchtlinge aus Tschetschenien) durch Drohungen oder ähnliche Maßnahmen der BH Gmünd als Fremdenpolizeibehörde 1. Instanz daran gehindert werden, ihr Recht auf Asyl durch Einbringung eines Asylantrages gemäß § 3 Abs. 2 Asylgesetz geltend zu machen, womit auch eine eventuelle Verletzung des Refoulement-Verbots gemäß Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention, Art. 3 EMRK und Art. 3 der UNO-Konvention gegen die Folter (siehe auch § 57 Fremdengesetz) verbunden wäre. (..) Auch aus verschiedenen Berichten in den Medien (z.B. die Recherche des Falter in Tschechien, Ausgabe 46/03) ergibt sich, dass tschetschenische Flüchtlinge keineswegs so ‚freiwillig’ wieder nach Tschechien zurückgekehrt wären, wie dies vom BMI verkündet worden war. (..) Es verdichtet sich daher der Verdacht, dass durch die seit dem 1. November 2003 von der BH Gmünd geübte Praxis, Flüchtlinge davon zu überzeugen, dass es für sie besser wäre, wieder nach Tschechien zurückzukehren, nicht nur die einschlägigen Bestimmungen in § 3 Abs. 2 Asylgesetz und § 57 FrG, sondern auch die Menschenrechte auf Asyl (Art. 14 der