Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 46. Sitzung / Seite 80

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Darüber hinaus – das ist auch besonders wichtig und wurde im Justizausschuss durch einen Abänderungsantrag eingefügt – werden in Zukunft in diesem Heimvertrags­ge­setz von Heimverträgen auch Feststellungen gefordert für den Bereich der Per­sön­lichkeitsrechte, die ja unverzichtbar sind. Im Heimvertrag soll vorgesehen sein, wie das Heim diese Persönlichkeitsrechte und deren Gewährleistung sicherstellen will.

Wichtige Regelungen im Konsumentenschutzgesetz sind die verbindliche Schriftlichkeit des Heimvertrages, aber auch Regelungen über eine allenfalls verlangte Kaution und über die Beendigung und Auflösungsmöglichkeit des Heimvertrages.

Der zweite Bereich betrifft, wie ich schon erwähnt habe, das so genannte Heimaufent­haltsgesetz, das neu geschaffen wurde und in dem erstmals Regelungen und Vor­schriften getroffen werden für freiheitsbeschränkende Maßnahmen, die leider immer wieder notwendig sind, und zwar zum Schutz letztlich der Bewohnerinnen und Bewoh­ner und der Betroffenen selbst.

Hier geht es vor allem auch um Rechtssicherheit für beide Bereiche, für die Mitar­beite­rinnen und Mitarbeiter der Pflegeheime und für die Betroffenen, die in Zukunft klare Regeln darüber haben, unter welchen Voraussetzungen solche Freiheitsbeschrän­kun­gen stattfinden dürfen, wann sie wieder beendet werden müssen, wer sie anordnen darf und wie die Kontrolle gewährleistet sein soll, wenn solche beschränkenden Maß­nahmen notwendig werden.

Ganz wichtig ist, festzuschreiben, welche Voraussetzung hier maßgeblich ist, wann überhaupt eine Freiheitsbeschränkung stattfinden darf. Auch das war bis jetzt in keiner Weise geregelt und ist jetzt ganz klar ausgesprochen. Es muss eine psychische Erkrankung oder eine geistige Behinderung vorliegen. Es muss diese Erkrankung oder Behinderung das Leben oder die Gesundheit des Betroffenen oder anderer Menschen in diesem Heim ernstlich gefährden, und es muss die gelindestmögliche freiheits­beschränkende Maßnahme das einzige Mittel sein, um diese Gesundheitsgefährdung abwehren zu können.

Geregelt ist aber auch, wie gesagt, wer Freiheitsbeschränkungen in Zukunft anordnen darf, und vor allem, dass solche Maßnahmen wirklich nur so lange aufrechterhalten werden dürfen, als der Grund für diese Maßnahme besteht, und sofort wieder beendet werden müssen, wenn dieser Grund weggefallen ist.

Die Kontrolle ist in der Form vorgesehen, dass hier eine verbindliche automatisierte gesetzliche Vertretung eintritt. Ganz besonders wichtig war uns, gerade meiner Frak­tion, dass hier auch das Selbstbestimmungsrecht des Bewohners, der Bewohnerin auf­rechterhalten bleibt, denn in erster Linie wird der gesetzliche Vertreter derjenige sein, den die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner von sich aus im Vorhinein als sol­chen festgelegt hat. Das kann ein naher Verwandter sein, das kann aber auch ein Rechtsanwalt oder Notar sein. Nur wenn der Heimbewohner keine Regelung im Vorhinein getroffen hat, dann wird durch eine gesetzliche Vertretung, durch den Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, sichergestellt, dass auch diese Men­schen im Falle, dass solche freiheitsbeschränkenden Maßnahmen erforderlich sind, einen entsprechenden Schutz genießen.

Letztlich ist aber auch die Möglichkeit einer Kontrolle durch das Gericht vorgesehen, die vom Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter bei Gericht beantragt werden kann.

Ich bin der Meinung – und ich glaube, das ist das Wesentliche an diesen beiden Rege­lungen –, dass hier, wie ich eingangs erwähnt habe, für einen für die Zukunft ganz, ganz wichtigen Bereich, von dem man aber oft nicht sehr gerne spricht oder hört, wirklich zukunftsweisende Regelungen geschaffen wurden. Ich darf deshalb dem Herrn


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