5. Punkt
Bericht des
Justizausschusses über die Regierungsvorlage (202 d.B.): Bundesgesetz,
mit dem im Konsumentenschutzgesetz Bestimmungen über den Heimvertrag
eingeführt werden (Heimvertragsgesetz – HVerG), und
über den
Antrag 231/A der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und
Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über ein Bundes-Heimvertragsgesetz
(377 d.B.)
6. Punkt
Bericht des
Justizausschusses über die Regierungsvorlage (353 d.B.): Bundesgesetz
über den Schutz der persönlichen Freiheit während des Aufenthalts in Heimen und
anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen (Heimaufenthaltsgesetz –
HeimAufG) (378 d.B.)
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Wir gelangen nun zu den Punkten 5 und 6 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Erster Debattenredner ist Herr Abgeordneter Mag. Donnerbauer. – Bitte, Herr Abgeordneter.
13.36
Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Uns liegen heute zwei Vorlagen des Justizausschusses zur Abstimmung vor, die einen sehr wichtigen Bereich regeln, einen Bereich, dessen Bedeutung in Zukunft noch viel größerer sein wird.
Lassen Sie mich dazu einige Zahlen nennen: Derzeit wohnen zirka 70 000 Menschen in Österreich in rund 800 Alten- und Pflegeheimen, und derzeit ist etwa jeder fünfte Bürger über 60 Jahre alt, aber schon in wenigen Jahrzehnten, im Jahr 2030, wird bereits jeder dritte Bürger über 60 Jahre alt sein. Es ist daher besonders wichtig, in diesem Bereich für entsprechende Rechtssicherheit zu sorgen, und zwar durch Regelungen, die es bis jetzt nicht gegeben hat.
Dies hat einige Zeit in Anspruch genommen, weil es auch einige kompetenzrechtliche Probleme gegeben hat, und es galt, zwischen den Kompetenzen des Bundes und der Länder Klarheit zu schaffen. Aber es ist letztlich gelungen, in zwei verschiedenen Bereichen, die ich Ihnen ganz kurz darlegen möchte, jetzt wirklich solche Regelungen zu schaffen. Diese beiden Bereiche sind einerseits der zivilrechtliche Bereich, zivilrechtliche Regelungen im so genannten Heimvertragsgesetz, und andererseits geht es um freiheitsbeschränkende Maßnahmen und deren Regelung im Heimaufenthaltsgesetz. Ich möchte in der Folge ganz kurz auf diese beiden Bereiche eingehen.
Das Heimvertragsrecht wurde durch einige zusätzliche Paragraphen im Konsumentenschutzgesetz neu geregelt. Es wurden Bestimmungen eingeführt, die es in diesem Bereich bisher nicht gegeben hat, die vor allem dem Schutz der Heimbewohner und der zukünftigen Heimbewohner dienen sollen.
Es sind daher in dieser Vorlage erstmals verpflichtende Regelungen vorgesehen für den Heimvertrag über zum Beispiel Räumlichkeiten, Ausstattung, Verpflegung, aber auch über die Leistungen bei Erkrankung der Heimbewohner, über die Höhe des Entgeltes und über die Beendigung des Heimvertrages.