Zur Frage 1: „Wie ist die studentische Mitsprache im Universitätsgesetz 2002 geregelt?“
Ich meine, es ist nicht mehr zeitgemäß, dass man an Universitäten 100, 200, 280 Gremien hat, in denen beraten wird, sondern es soll klare Kompetenzen und qualitative Mitsprache geben – eine qualitative Mitsprache, die den Erfordernissen des 21. Jahrhunderts entspricht. Die Mitsprache der Studierenden, die wir im Universitätsgesetz verankert haben, sieht wie folgt aus:
Eine Mitsprache als Partner der Universitäten, bei den leitenden Grundsätzen für die Universitäten und bei der Erfüllung ihrer Aufgabe ist im Universitätsgesetz verankert. Im Senat, dem Leitungsgremium der Universität, sind die Studierenden wie bisher – und ich bitte, das wirklich einmal zur Kenntnis zu nehmen! –, wie früher, wie beim UG 93, mit 25 Prozent der Senatsmitglieder vertreten. In den Kollegialorganen zur Erlassung der Studienpläne stellen die Studierenden ebenfalls mindestens ein Viertel der Mitglieder. Die Studierendenvertreter sind in Berufungs- und Habilitationskommissionen vertreten. Die Lehrveranstaltungen werden evaluiert, und die Universität hat die Verpflichtung, die Beurteilung der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden in ihre weiteren Planungen mit einfließen zu lassen, also auch Reaktionen zu setzen auf die Beurteilung der Lehrveranstaltungen.
Die Studierenden sind berechtigt, zum ersten Mal über die Verwendung der Studienbeiträge an ihren Universitäten mit zu entscheiden.
Weitere Verbesserungen, die wir vorgenommen haben, sind: Verbesserungen im Stipendiensystem, für berufstätige Studierende, für Studierende mit Kinderbetreuungsverpflichtungen. Seit 1. Jänner 2004 können Studierende ihre Studienbeiträge, egal, was sie studieren, zum ersten Mal durch die erste Etappe der Steuerreform absetzen. – Wir haben also zahlreiche Verbesserungen für die Studierenden vorgenommen. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)
Zur Frage 2: „Welche Rechte normiert das UG 2002 für jeden einzelnen Studierenden?“
Jeder Studierende hat das gesetzlich garantierte Recht auf vier Prüfungsantritte. Jeder Studierende hat das gesetzlich garantierte Recht auf drei Prüfungstermine pro Semester. Eine negative Beurteilung der letzten Prüfungswiederholung führt nicht zu einem dauernden Ausschluss vom Studium. Der Rechtsschutz bei Prüfungen ist im Universitätsgesetz 2002 weiterhin voll garantiert.
Diese Regelungen entsprechen dem Universitäts-Organisationsgesetz 1993 und wurden auf Verlangen der Studierendenvertreter weiterhin in das Universitätsgesetz 2002 aufgenommen.
Zur Frage 3: „Welche Beteiligung der ÖH im Rahmen der offenen Planung bei der Entstehung des UG 2002 gab es?“
Wir haben nach der Methode der offenen Planung gearbeitet. Wir haben eine Universitätsplattform eingerichtet. Diese Universitätsplattform hat sieben Mal getagt. Von den sieben Malen waren am Anfang, bevor die ÖH-Wahl stattgefunden hat, die Studierendenvertreter regelmäßig dabei. Damals hatte die AG den Vorsitz, war die Exekutive. Als in der Folge die rot-grüne Mehrheit die Exekutive übernommen hat, sind die Studierendenvertreter nur noch zu zwei von vier Plattformen gekommen und haben dort nichts eingebracht.
Wir haben uns dann sehr bemüht, mit den Studierenden weiter ins Gespräch zu kommen, haben weitere Veranstaltungen gemacht und Gespräche geführt. Und wir haben auch die Hauptforderung der Studierendenvertreter berücksichtigt: Das waren die