Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 46. Sitzung / Seite 165

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1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmün­digen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,

2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,

3. wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend Unmündiger, soweit es sich um auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen los­gelöste sowie anreisserisch verzerrte Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;

4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung mit einer unmündigen Person im Sinne der Z 1 bis 3.“

2. In Artikel I wird nach Ziffer 27 folgende Ziffer 27a eingefügt:

„27a. § 219 samt Überschrift hat zu lauten:

‚Missbrauch pornographischer Darstellungen

§ 219. (1) Wer eine pornographische Darstellung einer anderen Person ohne deren Zustimmung verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person an einen größeren Personenkreis verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Wer, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person

1. herstellt oder

2. zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder

3. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(4) Wer in den Fällen der §§ 201, 202, 205 oder 212 unter den dort genannten Begehungsweisen eine pornographische Darstellung einer anderen Person herstellt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(5) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist im Falle der Abs. 1 bis 3 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und in den Fällen des Abs. 4 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen,. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren in den Fällen der Abs. 1 bis 3 und von einem bis zu zehn Jahren im Falle des Abs. 4 ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der abgebildeten Person zur Folge hat; ebenso mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (in den Fällen des Abs. 3) und von einem bis zu zehn Jahren (im Falle des Abs. 4) ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten min­derjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

 


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