Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 46. Sitzung / Seite 164

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Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Stoisits und Dr. Jarolim, den Frau Abgeordnete Stoisits im letzten Teil ihrer Ausführungen dargelegt und erläutert hat, ist ordnungsgemäß unterfertigt, wird verteilt und steht mit zur Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Maga. Terezija Stoisits, Dr. Johannes Jarolim, Freundinnen und Freunde betreffend Sexualstrafrecht, eingebracht im Zuge der Debatte über Gemein­samer Bericht des Justizausschusses über das Bundesgesetz, mit dem das Strafge­setzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Auslie­ferungs- und Rechtshilfegesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Straf­rechtsänderungsgesetz 2003) (294 d.B.) und das Bundesgesetz, mit dem das Strafge­setzbuch geändert wird (309 d.B.) sowie die Bürgerinitiative betreffend "Höhere Strafen für Kindesmissbrauch" (10/BI) (379 d.B.)

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgenden

Abänderungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Straf­prozessordnung 1975, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Strafrechtsände­rungsgesetz 2003) in der Fassung des gesamtändernden Abänderungsantrages Dr. Fekter, Neudeck (Strafrechtsänderungsgesetz 2004) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I Ziffer 18 hat § 207a samt Überschrift zu lauten:

„Pornographische Darstellungen Unmündiger

§ 207a. (1) Wer eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Abs. 4)

1. herstellt oder

2. zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder

3. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der unmündigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Abs. 4) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten unmündigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist zu bestrafen, wer sich eine porno­graphische Darstellung einer unmündigen Person (Abs. 4) verschafft oder eine solche besitzt.

(4) Pornographische Darstellungen Unmündiger sind

 


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