Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Stoisits und Dr. Jarolim, den Frau Abgeordnete Stoisits im letzten Teil ihrer Ausführungen dargelegt und erläutert hat, ist ordnungsgemäß unterfertigt, wird verteilt und steht mit zur Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
Abänderungsantrag
der
Abgeordneten Maga. Terezija Stoisits, Dr. Johannes
Jarolim, Freundinnen und Freunde betreffend Sexualstrafrecht, eingebracht im
Zuge der Debatte über Gemeinsamer Bericht des Justizausschusses über das
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975,
das Gerichtsorganisationsgesetz, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und
das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2003)
(294 d.B.) und das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert
wird (309 d.B.) sowie die Bürgerinitiative betreffend "Höhere Strafen
für Kindesmissbrauch" (10/BI) (379 d.B.)
Die
unterfertigten Abgeordneten stellen folgenden
Abänderungsantrag
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Die
Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975,
das Gerichtsorganisationsgesetz, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und
das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2003)
in der Fassung des gesamtändernden Abänderungsantrages Dr. Fekter, Neudeck
(Strafrechtsänderungsgesetz 2004) wird wie folgt geändert:
1. In
Artikel I Ziffer 18 hat § 207a samt Überschrift zu lauten:
„Pornographische Darstellungen Unmündiger
§ 207a.
(1) Wer eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Abs. 4)
1.
herstellt oder
2.
zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder
3.
einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
ist
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer
die Tat gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder
so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der unmündigen Person zur
Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer
unmündigen Person (Abs. 4) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder
bei der Herstellung das Leben der dargestellten unmündigen Person vorsätzlich
oder grob fahrlässig gefährdet.
(3)
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist zu bestrafen, wer sich eine pornographische
Darstellung einer unmündigen Person (Abs. 4) verschafft oder eine solche
besitzt.
(4)
Pornographische Darstellungen Unmündiger sind