Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 46. Sitzung / Seite 166

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

(6) Pornographische Darstellungen im Sinne der Abs. 1 bis 5 sind wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung oder der Genitalien einer Person, soweit es sich um auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste sowie anreißerisch verzerrte Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen.’“

Begründung:

In ihrem kürzlich im Auftrag des BMSG erstellten Entwurf eines Nationalen Aktionsplan Kinder- und Jugendrechte (YAP) haben die KinderschutzexpertInnen Österreichs folgende Forderung erhoben:

„Schaffung eines Tatbestandes der zielgenau die wichtigen Punkte im Bereich Kinder-/Jugendpornografie betrifft (kommerzielle Herstellung und Vertrieb, Weitergabe von pornografischen Darstellungen ohne Zustimmung von der über 14-jährigen) anstelle der Generalisierung dieses Bereiches wie im StRÄG 2003 beinhaltet.“

In diesem Sinne soll § 207a StGB (weiterhin) Darstellungen mit Unmündigen erfassen. Für mündige Minderjährige („Jugendliche“) soll ein eigener Tatbestand (§ 219 StGB) geschaffen werden, der im Sinne deren Grundrechts auf einverständliche sexuelle Kontakte und in Berücksichtigung des Umstands, dass – im Gegensatz zur Situation bei Unmündigen – grundsätzlich legale Kontakte abgebildet werden (auf die die Be­teiligten sogar einen grundrechtlichen Anspruch haben), nicht Abbildungen sexueller Vorgänge generell pönalisiert und dann Ausnahmen schafft, sondern umgekehrt jene Umstände festlegt, in denen auch bei mündigen Personen der Umgang mit porno­grafischen Darstellungen den Einsatz des Strafrechts erfordert, insb. dort wo der Be­reich der privaten Sexualität verlassen wird.

Wird eine pornographische Darstellung einer Person ohne deren Zustimmung an andere verbreitet, so erscheinen auch erwachsene Personen schutzbedürftig. Die Min­derjährigkeit soll in § 219 kein Kriterium sein. Diese Schutzlücke für erwachsene Per­sonen soll nun geschlossen werden.

Ebenso erscheint die Herstellung von Gewaltpornografie nicht nur bei Minderjährigen strafbedürftig. § 219 Abs. 4 soll daher idealkonkurrierend mit den §§ 201, 202, 205, 212 und 106 (letzterer, dann wenn keine geschlechtliche Handlungen sondern nur die Genitalien abgebildet werden) zur Anwendung kommen (so wie etwa auch § 214).

Bei Minderjährigen soll allerdings die Verbreitung an einen größeren Personenkreis generell untersagt werden, ohne Rücksicht auf ihre Zustimmung (§ 219 Abs. 2).

Ebenso sollen bei Minderjährigen kommerzielle Motive anderer Personen ausgeschal­tet werden.

Auch bei nichtpornografischen (bloß erotischen oder bloßen Nackt)Darstellungen kann es zu unerträglichen Verletzungen der Privat- und Intimsphäre kommen (so etwa bei heimlichem MMS-Versand per Handy oder Veröffentlichung auf einer Internetseite). Solche Verletzungen werden durch § 7 MedienG und § 78 UrhG zivilrechtlich ge­ahndet. Die Beseitigung dieser Schutzlücke durch Einführung auch strafrechtlicher Sanktionen erscheint (auch im nicht-pornografischen Bereich und bei nicht wirk­lichkeitsnahen Darstellungen) überlegenswert, soll aber einer generellen Regelung vorbehalten bleiben, die nicht nur sexuelle Vorgänge erfasst, sondern umfassend unerträgliche Verletzungen der Privat- und Intimsphäre auch strafrechtlich ahndet.

§ 207b wurde in § 219 Abs. 4 nicht einbezogen, weil jene Fälle, die nicht von den Abs. 1 bis 3 erfasst sind und keine Begehungsweisen nach den §§ 201, 202, 205 oder 212 als Teil legaler privater Sexualkontakte Jugendlicher erscheinen. Gerade in


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite