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Pornographische Darstellungen im Sinne der Abs. 1 bis 5 sind
wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung oder der
Genitalien einer Person, soweit es sich um auf sich selbst reduzierte und von
anderen Lebensäußerungen losgelöste sowie anreißerisch verzerrte Abbildungen
handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen.’“
Begründung:
In
ihrem kürzlich im Auftrag des BMSG erstellten Entwurf eines Nationalen
Aktionsplan Kinder- und Jugendrechte (YAP) haben die KinderschutzexpertInnen
Österreichs folgende Forderung erhoben:
„Schaffung
eines Tatbestandes der zielgenau die wichtigen Punkte im Bereich
Kinder-/Jugendpornografie betrifft (kommerzielle Herstellung und Vertrieb,
Weitergabe von pornografischen Darstellungen ohne Zustimmung von der über
14-jährigen) anstelle der Generalisierung dieses Bereiches wie im
StRÄG 2003 beinhaltet.“
In
diesem Sinne soll § 207a StGB (weiterhin) Darstellungen mit Unmündigen
erfassen. Für mündige Minderjährige („Jugendliche“) soll ein eigener Tatbestand
(§ 219 StGB) geschaffen werden, der im Sinne deren Grundrechts auf
einverständliche sexuelle Kontakte und in Berücksichtigung des Umstands,
dass – im Gegensatz zur Situation bei Unmündigen – grundsätzlich
legale Kontakte abgebildet werden (auf die die Beteiligten sogar einen
grundrechtlichen Anspruch haben), nicht Abbildungen sexueller Vorgänge generell
pönalisiert und dann Ausnahmen schafft, sondern umgekehrt jene Umstände
festlegt, in denen auch bei mündigen Personen der Umgang mit pornografischen
Darstellungen den Einsatz des Strafrechts erfordert, insb. dort wo der Bereich
der privaten Sexualität verlassen wird.
Wird
eine pornographische Darstellung einer Person ohne deren Zustimmung an andere
verbreitet, so erscheinen auch erwachsene Personen schutzbedürftig. Die Minderjährigkeit
soll in § 219 kein Kriterium sein. Diese Schutzlücke für erwachsene Personen
soll nun geschlossen werden.
Ebenso
erscheint die Herstellung von Gewaltpornografie nicht nur bei Minderjährigen
strafbedürftig. § 219 Abs. 4 soll daher idealkonkurrierend mit den
§§ 201, 202, 205, 212 und 106 (letzterer, dann wenn keine geschlechtliche
Handlungen sondern nur die Genitalien abgebildet werden) zur Anwendung kommen
(so wie etwa auch § 214).
Bei
Minderjährigen soll allerdings die Verbreitung an einen größeren Personenkreis
generell untersagt werden, ohne Rücksicht auf ihre Zustimmung (§ 219
Abs. 2).
Ebenso
sollen bei Minderjährigen kommerzielle Motive anderer Personen ausgeschaltet
werden.
Auch
bei nichtpornografischen (bloß erotischen oder bloßen Nackt)Darstellungen kann
es zu unerträglichen Verletzungen der Privat- und Intimsphäre kommen (so etwa
bei heimlichem MMS-Versand per Handy oder Veröffentlichung auf einer
Internetseite). Solche Verletzungen werden durch § 7 MedienG und § 78
UrhG zivilrechtlich geahndet. Die Beseitigung dieser Schutzlücke durch
Einführung auch strafrechtlicher Sanktionen erscheint (auch im
nicht-pornografischen Bereich und bei nicht wirklichkeitsnahen Darstellungen)
überlegenswert, soll aber einer generellen Regelung vorbehalten bleiben, die
nicht nur sexuelle Vorgänge erfasst, sondern umfassend unerträgliche
Verletzungen der Privat- und Intimsphäre auch strafrechtlich ahndet.
§ 207b wurde in § 219 Abs. 4 nicht einbezogen, weil jene Fälle, die nicht von den Abs. 1 bis 3 erfasst sind und keine Begehungsweisen nach den §§ 201, 202, 205 oder 212 als Teil legaler privater Sexualkontakte Jugendlicher erscheinen. Gerade in