diesem
Bereich erscheint aber § 207b problematisch und wird deshalb im Nationalen
Aktionsplan Kinder- und Jugendrechte (YAP) die Forderung nach einer Evaluierung
dieser Bestimmung im Hinblick auf die befürchtete Einschränkung jugendlicher
Selbstbestimmung erhoben. Vor Vorliegen des Ergebnis dieser Evaluierung sollte
der Anwendungsbereich des § 207b nicht erweitert werden.
Der
§ 219 idgF (Ankündigung der Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs) schützt
die Interessen des Einzelnen, in der Öffentlichkeit nicht ungewollt mit
Ankündigungen konfrontiert zu werden, die auf die Herbeiführung eines
geschlechtlichen Verkehrs abzielen. Im strafwürdigen Bereich scheinen hier die
Bestimmungen des Pornographiegesetzes ausreichend. Diese Strafbestimmung
braucht daher – wie auch noch im Ministerialentwurf und der
Regierungsvorlage vorgesehen – nicht mehr aufrecht erhalten werden, zumal
die von den Regierungsfraktionen beantragte unveränderte Beibehaltung dieser
Strafbestimmung der ausdrücklichen Intention des Gesetzes zu einer sprachlichen
Modernisierung („Unzucht“ etc) entgegenläuft.
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Präsident Dr. Heinz Fischer: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Trinkl. Redezeit voraussichtlich 6 Minuten. – Bitte.
18.51
Abgeordneter Mag. Dr. Josef Trinkl (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Strafrechtsänderungsgesetz 2003 beinhaltet zwei große Blöcke: einerseits die Änderung des Sexualstrafrechtes, worüber ja schon einiges hier vom Rednerpult aus ausgeführt wurde, und als zweiten Block: Schutz unbarer Zahlungsmittel, die bisher in Österreich nicht geschützt waren. Im zweiten Teil geht es also darum, Kreditkarten- und Bankomatkartenbetrüger auch hier in Österreich verfolgen zu können.
Sehr viel ist ja bereits, wie gesagt, über das Sexualstrafrecht diskutiert worden, dennoch möchte ich noch einige Anmerkungen dazu in diese Diskussion einbringen und Folgendes vorausstellen: Das Internet ist heute aus der wirtschaftlichen Welt nicht mehr wegzudenken; es ist ja auch ein wirklich wahres Hilfsmittel für viele wirtschaftliche Beziehungen, eröffnet aber gleichzeitig auch den Verbrechern ein geradezu unermessliches Feld und noch nie da gewesene Möglichkeiten.
Es gibt die Internet Watch Foundation, die im August des Vorjahres veröffentlicht hat, dass sich die Kinderpornographie im Internet im Jahre 2002 verdoppelt hat – und dass die Täter immer geheimere Wege finden, um einen Zugang zu diesen Seiten zu finden und so Pädophilen ein Betätigungsfeld eröffnen, das wirklich unbeschreiblich ist.
Ich habe hier einen Auszug aus der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vom November des Vorjahres, wo zu lesen steht: „Mach dich in Chat-Rooms an sie heran!“ In diesem Artikel der „FAZ“ wird sehr deutlich beschrieben, welche Wege heute Internet-Verbrecher – ja, ich möchte sie wirklich so nennen – gehen.
Es ist also höchste Zeit, dass der österreichische Gesetzgeber auf diese Entwicklung reagiert, und auch da muss eben der Schutz des Jugendlichen im Mittelpunkt unserer Bemühungen stehen. Mit aller Kraft wollen wir gegen Verbrecher dieser Art vorgehen, damit diese ganz klar wissen, dass sie, wenn sie solche Dinge tun, auf alle Fälle mit Konsequenzen zu rechnen haben.
Diese Bestimmungen, die wir heute hier neu beschließen, dienen einerseits der Prävention, sollen aber vor allem auch den Behörden genügend Werkzeug in die Hand geben, um mit aller Härte gegen solche Verbrecher vorzugehen.