11. Punkt
Bericht und Antrag des Justizausschusses über den
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bankwesengesetz, das
Versicherungsaufsichtsgesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden (348
d.B.)
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Wir gelangen nun zu den Punkten 9 bis 11 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Zu Wort gelangt als erste Debattenrednerin Frau Abgeordnete Dr. Fekter. – Bitte.
19.49
Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Werter Herr Minister! Hohes Haus! Die Tagesordnungspunkte 9, 10 und 11 sind in der Debatte zusammengefasst, und daher möchte ich kurz einiges erläutern, da es doch um sehr unterschiedliche Themen geht.
Beim Tagesordnungspunkt 9 geht es um ein Adoptionsübereinkommen aus dem Jahr 1965. Dieses Adoptionsübereinkommen hat nur einen sehr geringen Anwendungsbereich, weil es nur auf gewisse Mitgliedstaaten beschränkt ist. Gleichzeitig ist es durch das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption abgelöst worden. Wir haben daher eine wesentlich bessere internationale Rechtsgrundlage, und aus diesem Grund haben wir uns entschlossen, dieses alte Adoptionsübereinkommen zu kündigen.
Ganz anders sind die beiden Tagesordnungspunkte 10 und 11 zu sehen; das sind beides Wirtschaftsgesetze. Im Tagesordnungspunkt 10 betreffend das Handelgesetzbuch geht es darum, dass die Haftungsgrenzen für Wirtschaftsprüfer dort neu geregelt sind und auch das Inkrafttreten von gewissen strengen Haftungsgrenzen um zwei Jahre verschoben wird.
Das Gleiche ist im Bankwesen- und Versicherungsaufsichtsgesetz in Tagesordnungspunkt 11 der Fall. Auch da ist die legistische Maßnahme bloß ein Hinausschieben des Zeitpunktes des Inkrafttretens, beispielsweise für die externe Rotation. Dies ist deshalb notwendig geworden, meine sehr verehrten Damen und Herren, weil im Vorfeld dazu doch ernsthafte Bedenken aufgetaucht sind, ob auf dem Markt so hohe Haftungsgrenzen sinnvoll sind, wenn diesbezüglich keine Versicherungen abgeschlossen werden können, weil es keine Rückversicherungen gab, oder umgekehrt, ob die externe Rotation auch tatsächlich effizient ist bei der Kontrolle von Bilanzmanipulationen.
Es gibt nur ein einziges Land, in dem die externe Rotation in Rechtskraft ist, und das ist Italien. Auf Grund des Parmalat-Skandals ist eindeutig bewiesen, dass die externe Rotation nicht verhindert, dass es zu Bilanzmanipulationen kommt.
Im Zuge dieser Debatte sind dann natürlich auch Bedenken dahin gehend aufgetaucht, dass mit diesen einzelnen Maßnahmen, nämlich Haftungsbestimmungen und Rotation, der Abschlussprüfer nicht das Auslangen gefunden werden kann, um eine hervorragende Qualität des bilanziellen Werkes, der Kontrolle der Zahlen und der so genannten Wirtschaftshygiene zu gewährleisten.
Daher haben wir den politischen Willen der Bundesregierung auch in einem sehr umfassenden Entschließungsantrag dokumentiert. Wir wollen eine Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfer, Unvereinbarkeiten beseitigen, und es soll die Selbstkontrolle nicht möglich sein. Man kann nicht vorher die Bilanzen erstellen und sich dann als Abschlussprüfer noch einmal über dieses Zahlenwerk machen.