Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 46. Sitzung / Seite 190

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Man hätte das wesentlich einfacher machen können: Man hätte ganz einfach mit dem bisher vorhandenen Gesetz betreffend die elektronische Signatur weiterarbeiten kön­nen. Man hat eine funktionierende Lösung beim Finanzministerium. Diese funktionie­ren­de Lösung wird nun aber nach fünf Jahren beziehungsweise bis 2008 in diese komplizierte Regelung überzuführen sein.

Ich weiß nicht, warum man die vorhandenen einfachen Regelungen, die man mit einem ganz einfachen Gesetz auch beibehalten können hätte, zu einer komplizierten Materie zusammenfasst, die darüber hinaus – das ist das zweite Bedenken – viel zu teuer wird, weil ja eigene Zustelldienste anzukaufen sind, wenn man mit den Behörden in Kontakt treten will. Stellen Sie sich einmal den Bürger vor, der einmal oder zweimal im Jahr mit dieser Behörde Kontakt hat und sich dafür bei einem professionellen elektronischen Zusteller einklinken und dafür etwas zahlen muss! Das ist sicherlich für Rechtsanwälte oder für Steuerberater in Ordnung, aber allein diese Eintrittsbarriere wird die Akzeptanz dieses Gesetzes sehr, sehr fraglich erscheinen lassen.

Ein weiteres Problem ist, dass durch die Zustellung das Risiko von der Verwal­tungs­ebene auf den Einzelnen verschoben wird. So wie es jetzt ist, trägt bei längerer Abwe­senheit die ausstellende Behörde das Risiko, in Zukunft wird das Risiko der Einzelne, also der Bürger selbst tragen. Das ist absolut nicht bürgerfreundlich! Zudem ist der Zu­gang für behinderte Menschen überhaupt nicht gegeben. Die diesbezüglichen EU-Richtlinien werden nicht eingehalten. Eigentlich müsste dieses Gesetz aber für alle anwendbar sein, wenn sie mit Behörden in Kontakt treten.

Es ist schade, dass man die erwähnten Bedenken nicht eingearbeitet hat, denn es wäre ein Leichtes gewesen, da auf einen Grundkonsens zu kommen. – Ich glaube, es müsste eine gemeinsame Grundlage für die Gesetzwerdung sein, dass ein Gesetz einfacher, billiger und für alle anwendbar gemacht wird.

Der Grund für die Kompliziertheit dieses Gesetzes liegt darin, dass man sich eines zentralen Dienstleisters bedient, der letztendlich über die bereichsspezifischen Per­sonenkennzahlen einen Schlüssel bekommt, der jederzeit bei diesem Dienstleister wieder reproduzierbar ist. Wenn dieser Schlüssel einmal hergestellt ist, ist er dort auch wieder reproduzierbar. Und dieser Dienstleister ist komischerweise das Innenminis­terium, das gleichzeitig auch die Rasterfahndung sozusagen als Instrumentarium anzu­wenden hat. Da besteht doch ein Interessenkonflikt, wenn in diesem Gesetz bestimmt wird, dass dieser Dienstleister das Innenministerium ist! Im Hinblick darauf frage ich mich: Warum wird dieser Datenverbund überhaupt geschaffen? Warum endet der Weg nicht im jeweiligen Bereichsministerium? Warum bedient man sich eigentlich nicht eines privaten Dienstleistungsanbieters, und warum muss es das Innenministerium sein, wenn man diese Daten nicht doch irgendwann einmal verbinden will?

Ich glaube, das ist nicht notwendig in diesem Gesetz. Dieses schießt weit über das Ziel hinaus! Und es ist natürlich auch von der Betrachtungsweise her äußerst bedenklich, dass gerade diejenigen, welche die Fahndung nach Daten organisieren, letztendlich sozusagen auch zum Schlüsselverwahrer aller Daten der Ministerien gemacht wer­den. – Ich halte das für äußerst bedenklich, und ich glaube, dass wir uns damit noch viele, viele Probleme aufhalsen werden!

Es wurden auch verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, und zwar von unab­hän­gigen Professoren, die das auch geprüft haben. Dieses Gesetz greift auch in die Ver­waltungsorganisation der Länder und somit auch in Länderkompetenzen ein. Daher ist natürlich verfassungsrechtliche Bedenklichkeit gegeben, wenn diese Regelungen in einem einfachen Bundesgesetz erfolgen und nicht in Verfassungsbestimmungen ge­troffen werden.

 


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