Nun kommen wir zur Abstimmung über den Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden, samt Titel und Eingang in 348 der Beilagen.
Ich ersuche jene Damen und Herren, die für diesen Gesetzentwurf sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Es ist dies einstimmig angenommen.
Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.
Ich bitte jene Damen und Herren, die dem
vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung ihre Zustimmung geben, um ein
entsprechendes Zeichen. –
Es ist dies ebenfalls einstimmig in dritter
Lesung angenommen.
12. Punkt
Bericht des Verfassungsausschusses über die
Regierungsvorlage (252 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein E-Government-Gesetz
erlassen wird sowie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das
Zustellgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Meldegesetz 1991 und das
Vereinsgesetz 2002 geändert werden (382 d.B.)
13. Punkt
Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 309/A
der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dipl.-Ing. Elke
Achleitner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein
Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen
und das Vermessungsgesetz geändert wird (383 d.B.)
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Wir gelangen nun zu den Punkten 12 und 13 der Tagsordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Erster Debattenredner ist Herr Abgeordneter Dr. Wittmann. – Bitte.
20.12
Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Hohes Haus! An sich ist dieses E-Government-Gesetz in der Zielsetzung ein richtiges Gesetz. Es besteht Grundkonsens darüber, dass man ein derartiges Gesetz möglichst rasch, weit reichend und schnell einführen soll.
Es ist daher schade, dass man auf die wirklich sehr fundierten Einwendungen der Experten bei einem langen Hearing hier im Parlament nicht Bedacht genommen hat, die entsprechenden Bedenken und Empfehlungen nicht ernst genommen hat und nicht versucht hat, diese einzubauen. – Ich möchte nur diese Hauptbedenken hier wiedergeben.
Eines der grundlegendsten Bedenken betreffend dieses Gesetz ist, dass es vollkommen unleserlich ist und daher Akzeptanz beim Einzelnen dementsprechend schwer zu finden sein wird. Es ist nicht einmal mehr für Rechtsexperten leserlich, weil es eine Materie umfasst, die juridisch nur schwer fassbar ist, weil sie überwiegend technisch zu interpretieren ist. Die Regelung, die in diesem Gesetz formuliert ist, ist daher zu kompliziert, weil die Annahme einer derartigen Regelung davon abhängt, wie einfach der Zugang ist und wie einfach die entsprechenden Möglichkeiten sind. Das ist in diesem Fall nicht gewährleistet!