Der
dem Bericht des Verfassungsausschusses (382 der Beilagen) über die Regierungsvorlage
(252 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem ein E-Government-Gesetz
erlassen wird sowie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Zustellgesetz,
das Gebührengesetz 1957, das Meldegesetz 1991 und das Vereinsgesetz 2002
geändert werden, angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
1. In
Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991)
Z 14 lautet der letzte Satz des § 82 Abs. 13 letzter Satz:
„Zugleich
tritt treten § 13 Abs. 9 sowie § 14 Abs. 8, in der zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft; § 13 Abs. 4a tritt erst mit
Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.“
2. In
Art. 3 (Änderung des Zustellgesetzes) Z 10
a) wird
in § 28 Abs. 2 der Klammerausdruck „(§ 30 Abs. 1)“ durch „(§ 30
Abs. 2 Z 2)“ ersetzt;
b)
lautet § 30 Abs. 1 und 2 wie folgt:
„(1)
Den gemäß § 29 zugelassenen Zustelldiensten gebührt für die Erbringung der in §
28 Abs. 1 Z 1 bis 9 bezeichneten Leistungen ein Entgelt, das von der
den Zustellauftrag erteilenden Behörde zu begleichen ist. Dieses Entgelt
entspricht dem Entgelt, das jener zugelassene Zustelldienst für die
Zustellleistung (Abs. 2 Z 1) erhält, dem nach Durchführung eines
Vergabeverfahrens gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl.
I Nr. 99/2002, die Erbringung der Verteilerleistung (Abs. 2 Z 2)
und der Verrechnungsleistung (Abs. 2 Z 3) zugeschlagen wurde.
(2)
Folgende Leistungen von Zustelldiensten sind zu unterscheiden:
1. Die
Zustellleistung ist die Zustellung von Dokumenten gemäß § 28 Abs. 1
Z 1 bis 9 an die eigenen Kunden eines Zustelldienstes;
2.
die Verteilerleistung hat die Weiterleitung zuzustellender Dokumente an andere
zugelassene Zustelldienste zum Zweck der Zustellung an deren Kunden zum Gegenstand;
3.
die Verrechnungsleistung umfasst die Weiterleitung des von der Behörde für eine
Zustellung bezahlten Entgelts an andere zugelassene Zustelldienste, sofern
diese an einen ihrer Kunden zugestellt haben, und die Verrechnung der
weitergegebenen Entgelte mit den Auftrag gebenden Behörden.“
Begründung:
Die
Regelungen über die Möglichkeit, die Bürgerkartenfunktionen künftig auch auf
den im ELSY verwendeten Chipkarten („e-card“) gespeichert zu haben, sollten aus
systematischen Gründen in das ASVG überführt werden, da sie einen
allgemeineren Anwendungsbereich haben als das AVG. Bis zum Inkrafttreten der
geplanten ASVG-Novelle, mit der dieses Ziel verwirklicht werden soll, wird aber
die Regelung des § 13 Abs. 4a AVG beizubehalten sein, weshalb das
Außerkrafttreten dieser Bestimmung erst mit 30 Juni 2004 erfolgen soll.
In der Diskussion im Verfassungsausschuss wurde die Meinung vertreten, dass § 30 Abs. 1 letzter Satz Zustellgesetz eine gesetzliche Regelung sei, die unter Art. 14b Abs. 4 B-VG zu subsumieren sei. Um jeden Zweifel über das verfassungsmäßige Zustandekommen der in Rede stehenden Bestimmung auszuschließen, schien eine Umformulierung geraten, die unter Aufrechterhaltung des wesentlichen Inhalts dieser Bestimmung eine Bezugnahme auf vergaberechtliche Aspekte über die bloße Zitierung