Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 46. Sitzung / Seite 193

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Der dem Bericht des Verfassungsausschusses (382 der Beilagen) über die Regie­rungsvorlage (252 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem ein E-Government-Gesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Zu­stell­gesetz, das Gebührengesetz 1957, das Meldegesetz 1991 und das Vereins­ge­setz 2002 geändert werden, angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991) Z 14 lautet der letzte Satz des § 82 Abs. 13 letzter Satz:

„Zugleich tritt treten § 13 Abs. 9 sowie § 14 Abs. 8, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft; § 13 Abs. 4a tritt erst mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.“

2. In Art. 3 (Änderung des Zustellgesetzes) Z 10

a) wird in § 28 Abs. 2 der Klammerausdruck „(§ 30 Abs. 1)“ durch „(§ 30 Abs. 2 Z 2)“ ersetzt;

b) lautet § 30 Abs. 1 und 2 wie folgt:

„(1) Den gemäß § 29 zugelassenen Zustelldiensten gebührt für die Erbringung der in § 28 Abs. 1 Z 1 bis 9 bezeichneten Leistungen ein Entgelt, das von der den Zustell­auftrag erteilenden Behörde zu begleichen ist. Dieses Entgelt entspricht dem Entgelt, das jener zugelassene Zustelldienst für die Zustellleistung (Abs. 2 Z 1) erhält, dem nach Durchführung eines Vergabeverfahrens gemäß den Bestimmungen des Bundes­vergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, die Erbringung der Verteilerleistung (Abs. 2 Z 2) und der Verrechnungsleistung (Abs. 2 Z 3) zugeschlagen wurde.

(2) Folgende Leistungen von Zustelldiensten sind zu unterscheiden:

1. Die Zustellleistung ist die Zustellung von Dokumenten gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 9 an die eigenen Kunden eines Zustelldienstes;

2. die Verteilerleistung hat die Weiterleitung zuzustellender Dokumente an andere zu­gelassene Zustelldienste zum Zweck der Zustellung an deren Kunden zum Gegen­stand;

3. die Verrechnungsleistung umfasst die Weiterleitung des von der Behörde für eine Zustellung bezahlten Entgelts an andere zugelassene Zustelldienste, sofern diese an einen ihrer Kunden zugestellt haben, und die Verrechnung der weitergegebenen Entgelte mit den Auftrag gebenden Behörden.“

Begründung:

Die Regelungen über die Möglichkeit, die Bürgerkartenfunktionen künftig auch auf den im ELSY verwendeten Chipkarten („e-card“) gespeichert zu haben, sollten aus syste­matischen Gründen in das ASVG überführt werden, da sie einen allgemeineren An­wen­dungsbereich haben als das AVG. Bis zum Inkrafttreten der geplanten ASVG-Novelle, mit der dieses Ziel verwirklicht werden soll, wird aber die Regelung des § 13 Abs. 4a AVG beizubehalten sein, weshalb das Außerkrafttreten dieser Bestimmung erst mit 30 Juni 2004 erfolgen soll.

In der Diskussion im Verfassungsausschuss wurde die Meinung vertreten, dass § 30 Abs. 1 letzter Satz Zustellgesetz eine gesetzliche Regelung sei, die unter Art. 14b Abs. 4 B-VG zu subsumieren sei. Um jeden Zweifel über das verfassungsmäßige Zu­standekommen der in Rede stehenden Bestimmung auszuschließen, schien eine Umformulierung geraten, die unter Aufrechterhaltung des wesentlichen Inhalts dieser Bestimmung eine Bezugnahme auf vergaberechtliche Aspekte über die bloße Zitierung


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