14.16
Abgeordnete Mag. Karin Hakl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich glaube, ein wesentlicher Bestandteil dieser Reform ist, dass grundsätzliche Rechtsinstitute, Menschenrechte und Grundrechte, die wir in unserem Strafrecht ganz allgemein schon durch Urteile und die Europäische Menschenrechtskonvention immanent haben, jetzt endlich auch ausdrücklich im Gesetz verankert sind.
Bis § 17 geht es um die Verfahrensgrundsätze, vor allem aber auch um die Grundrechte und Menschenrechte des Einzelnen gemäß § 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die hier ganz präzise und auch mit allfällig erlaubten Einschränkungen dargelegt sind. Ich glaube, dass dies detailliert niedergeschrieben ist, war absolut überfällig. Dies stellt schon für sich allein ein wichtiges Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und der Transparenz dar. Ich freue mich, dass das so gut gelungen ist. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)
Als Ausfluss des Gebotes eines fairen Verfahrens gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention haben wir jetzt zum Beispiel ausdrücklich das Gebot des rechtlichen Gehörs, das Recht auf Verteidigung, das Recht zu schweigen, die Unschuldsvermutung, das Verbot der wiederholten Strafverfolgung und viele andere Dinge, die es schon gab, im Gesetz verankert. Sie sind jetzt auch für den Normunterworfenen transparent im Gesetzestext enthalten – ein Quantensprung in der Qualität der Gesetzgebung.
Besonders wichtig ist aber auch, dass die Diversion, mittels derer in den Jahren 2002 und 2003 fast ebenso viele Verfahren, wie letztlich zur Anklage gebracht wurden, enderledigt wurden, als neuer und wichtiger Schwerpunkt ausgebaut wird: Im Zentrum der Diversion steht jetzt endlich die Wiedergutmachung gegenüber den Opfern. Ich glaube, dass für die Akzeptanz und die Sinnhaftigkeit eines Strafverfahrens die Entschädigung der Opfer von besonders großer Bedeutung ist. Die ersten Ansätze im Diversionsverfahren, die wir schon hatten, konnten oft nicht ganz durchgesetzt werden.
Jetzt ist es im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches möglich, auch Exekution für das Opfer auf das Vermögen eines Täters zu führen, und es wird, viel befriedigender für die Bevölkerung und für die Geschädigten als in der Vergangenheit, möglich sein, außergerichtlich diese Tatausgleiche umzusetzen.
Die Zahlung eines Strafbetrages kann in weiterer Folge auch davon abhängig gemacht werden, dass ein Tatausgleich oder eine Geldzahlung an den Geschädigten erfolgt. Das Absehen von der Strafverfolgung kann auch auf eine Probezeit ausgesetzt werden, was für die Abschreckung und die Prävention von großer Bedeutung sein wird.
Die Probezeit für die Verfolgung, die wir jetzt im Rahmen der Diversion vorsehen, wird sicherlich in vielen Bereichen von Delikten mehr dazu beitragen, von einer Wiederholung einer Tat Abstand zu nehmen, als die bisherige Rechtslage.
In Summe glaube ich, dass speziell mit diesen neuen Möglichkeiten die Bedürfnisse der Opfer ganz besondere Berücksichtigung gefunden haben und dass wir mit diesem Gesetz zu Recht stolz darauf sein können, ein der Rechtsstaatlichkeit und der Gerechtigkeit verpflichtetes neues Strafverfahren zu haben. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)
14.20
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Puswald. – Bitte.