Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 51. Sitzung / Seite 99

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deren hier in diesem Saal auch schon ein bisschen skeptisch gegen eine gewisse Ombudsmännerflut ist – auch leben.

Wie man aber gleichzeitig gegen die Weisungsfreiheit von Rechtschutzbeauftragten, aber für die Weisungsfreiheit von Staatsanwälten sein kann, das ist mir absolut unerklärlich, das ist unlogisch, und das ist Opposition um der Opposition willen! Das hat sich die Recht suchende Bevölkerung nicht verdient. Überlegen Sie bitte Ihr Han­deln noch einmal! (Beifall bei der ÖVP.)

14.32

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Ikrath. – Bitte.

 


14.32

Abgeordneter Mag. Peter Michael Ikrath (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Hohes Haus! Ich erspare es mir jetzt, auf die Ausfüh­rungen des Kollegen Puswald einzugehen, der hier – ich weiß nicht – in gewisser Wei­se als Büttenredner auftritt (Ruf bei der SPÖ: Ha, ha, ha!) oder uns hier eine Mischung von Kärntner Wahlkampf und verspätetem Villacher Fasching anbieten will.

Ich möchte jetzt einen Paradigmenwechsel in der Qualität der Diskussion vollziehen. (Ruf bei der ÖVP: Bravo!) Diese Strafprozessordnungs-Novelle ist einer der ganz großen Würfe, die im Strafrecht seit Jahren oder Jahrzehnten gelungen sind. Ich glaube, wir sollten uns – und das würde auch den Kollegen von der SPÖ recht gut tun, weil es der Seriosität der Behandlung so wesentlicher Materien dienen würde – auf die Sache konzentrieren.

Sie können sich sicher erinnern, dass wir vor ein paar Jahren durch die EU und internationale Abkommen und deren Vorgaben in Österreich dazu veranlasst wurden, die Anonymität auf Sparguthaben aufzuheben, und damals den Sparern, den Bürgern und Bürgerinnen versprochen haben – und zwar gemeinsam versprochen haben –, dass wir für sie einen gleichartigen Rechtsschutz durch eine konsequente Ausformung des Bankgeheimnisses gewährleisten werden. Und wir haben das in der Folge unter anderem in der Strafprozessordnung für das strafrechtliche Vorverfahren – im § 145a, soweit ich mich erinnern kann – auch gemeinsam eingelöst.

Auf diesen Spezialaspekt möchte ich mich jetzt kurz konzentrieren. In der Fassung der Regierungsvorlage war dieser hohe Standard des § 145a nicht mehr beinhaltet und eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses, und damit eine wesentliche Verschlech­terung, gegeben.

So hätte zum Beispiel im Falle ungerechtfertigter Kontoeröffnungen durch den Wegfall der Ratskammer im Vorverfahren kein Rechtszug mehr seitens der Bank bestanden. Es wäre dann nicht mehr möglich gewesen, entsprechende Beschwerden mit auf­schiebender Wirkung zu Gunsten einer ungerechtfertigten Kontoeröffnung durchzu­führen. Es wäre bei der richterlichen Ermächtigung zur Durchsuchung von Kredit­instituten nicht mehr die Erforderlichkeit auszuweisen und zu begründen gewesen, und es hätte die Kriminalpolizei bei Gefahr im Verzug Durchsuchungen auch ohne vor­läufige Anordnungen und Bewilligungen des Richters durchführen können. Damit wäre dem Erkundungsbeweis Tür und Tor geöffnet worden.

Das war für uns nicht akzeptabel. Ich möchte ausdrücklich hervorheben, dass es dann in sehr konstruktiven, intensiven und sachlichen Gesprächen mit den Beamten des Justizministeriums – und auch der Herr Bundesminister hat sich durchaus als ein sehr fairer Partner bei diesem Anliegen erwiesen – gelungen ist, in der heute zur Beschluss­fassung vorliegenden Strafprozessordnungs-Novelle den hohen Standard zum Schutz


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