des Bankgeheimnisses wieder herzustellen. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abg. Dr. Partik-Pablé.)
Bei der behördlichen Forderung nach Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte muss vorher wieder eine gerichtliche Bewilligung eingeholt werden. Gerichtliche Anordnungen und Bewilligungen müssen detailliert und genau die Erforderlichkeit und den Gegenstand der Auskunftserteilung beschreiben. Auch Auskünfte, die von Bankmitarbeitern gefordert werden, bedürfen einer entsprechenden gerichtlichen Bewilligung. Ebenfalls trifft das auf Bankprüfer und Organe der Prüfungsverbände zu.
Widerspricht ein betroffenes Kreditinstitut der gerichtlichen Anordnung auf Erteilung von Auskünften oder Herausgabe von Unterlagen, so sind diese Unterlagen zu versiegeln, und es gibt den schon beschriebenen Rechtszug zum Oberlandesgericht. Und letztlich ist auch gesetzlich klargestellt worden, dass eine Durchsuchung in einem Kreditinstitut in jedem Fall einer gerichtlichen Anordnung bedarf, welche wieder die Erforderlichkeit und den Gegenstand dieser Maßnahme genau beschreiben muss.
Damit haben wir in § 116 im Zusammenhang mit § 112 wieder jenes Versprechen erhärtet, das wir dem Sparer damals gegeben haben. Und das ist etwas, was die Kollegen von der Opposition, wie ich weiß, nicht wirklich gerne wahrhaben wollen: dass die Regierung auch deswegen erfolgreich ist, weil sie jene Qualität, Versprechen, die sie gegeben hat, immer einzulösen, nach wie vor konsequent verwirklicht. Ich habe vor geraumer Zeit hier einmal gesagt: Da liegt der Paradigmenwechsel zwischen dem „alt Regieren“, für das die SPÖ im Besonderen steht, und dem „neu Regieren“, für das diese Koalition steht. Wir geben Versprechen, und wir halten diese Versprechen ein – in diesem Fall im Zusammenhang mit einem Rechtsinstitut, das für jeden Bürger wichtig ist, nämlich dem Schutz des Bankgeheimnisses. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abg. Dr. Partik-Pablé.)
14.38
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Wittmann. – Bitte.
14.39
Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Es hätte eine gute Reform werden können (Rufe bei der ÖVP: Ist! Ist! – Abg. Dr. Fekter: Ist sie geworden, Herr Kollege!), wenn man sich etwas Zeit gelassen hätte und wenn man auch die Meinungen der Experten ernst genommen hätte – es ist ja nicht unbedingt notwendig, dass man gerade auf die Opposition hört.
So aber ist es wieder eines von jenen Gesetzen geworden, von denen der Chef des Verfassungsgerichtshofes jetzt schon gesagt hat, dass viele dieser Gesetze, die in den letzten Legislaturperioden gemacht wurden, mangelnde Qualität aufweisen. Es ist wieder ein Gesetz mit mangelnder Qualität, es ist wieder ein Gesetz, bei dem verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, und es ist wieder ein Gesetz, wo man eigentlich nicht den modernen Erfordernissen Rechnung getragen hat.
Es ist ganz klar, dass eine der größten
Prämissen des Verfassungsgerichtshofes, nach denen dieser entscheidet, die
Gewaltentrennung ist. Und man hat hier eindeutig wieder eine Vermischung: Wenn
die weisungsgebundenen Staatsanwälte bei Ermittlungen Fehler machen, ist eine
Beschwerde dagegen nicht mehr beim Unabhängigen Verwaltungssenat notwendig,
sondern ... (Abg. Dr. Fekter: Der Staatsanwalt ... ja
auch keine Bescheide erlassen!) – Es ist auf alle Fälle ein
Verwaltungsorgan, und der Instanzenzug geht an einen Richter! (Abg. Dr. Fekter: ... klassische Verwaltungsbehörde!)
Frau Kollegin, Sie wissen genau: Mir macht es nichts, wenn Ihre Gesetze aufgehoben werden! Es ist nur schade, dass Sie in Ihrer Überheblichkeit der Diskussion nicht