Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 56. Sitzung / Seite 128

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Aus meiner Sicht ist allerdings zu bemerken, dass derzeit eine nicht unerhebliche An­zahl von Frauen von der neuen Rechtslage profitiert, und zwar vor allem bei Inan­spruch­nahme von vorzeitigen Alterspensionen bei langer Versicherungsdauer.

Zur Frage 3:

Diesbezüglich darf auf die Frage 2 verwiesen werden. In Ergänzung zu den zu dieser Frage getätigten Ausführungen kann Folgendes gesagt werden: Es wird erwartet, dass rund 10 Prozent der Neuzugänge des Jahres 2004 keine Kürzungen beziehungsweise sogar eine Erhöhung ihrer Pensionen erfahren. Letzteres betrifft insbesondere Frauen, die eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer in Anspruch neh­men. (Abg. Dr. Niederwieser: Das war aber keine Antwort!)

Zur Frage 4:

Festgestellt werden muss, dass die Zahl der Versicherungsjahre nichts darüber aussagt, wie lange jemand tatsächlich gearbeitet hat. Die Bundesregierung hat stets betont, dass lange Erwerbstätigkeit auch belohnt werden soll. Die Pensionssiche­rungs­reform geht davon aus, dass männliche Versicherte mit 45 Versicherungsjahren bei Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Pension in der Höhe von 80 Pro­zent der Bemessungsgrundlage haben.

Bei einem früheren Pensionsantritt muss mit einem Abschlag gerechnet werden. Der Abschlag wird im Gegensatz zur „Hacklerregelung“ bei der normalen vorzeitigen Alters­pension vom 65. Lebensjahr berechnet. Wenn nicht mehr als 45 Versicherungs­jahre vorliegen, wird der Abschlag von maximal 80 Prozent berechnet und in Abzug ge­bracht.

Für Personen, die viele Beitragsjahre erworben haben – das heißt, lange gearbeitet haben, mindestens 45 Beitragsjahre inklusive bestimmter Ersatzzeiten –, wird der Ab­schlag nur vom individuell angehobenen Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gerechnet. Liegen mehr als 45 Versicherungsjahre vor, gibt es nicht einmal einen 80-prozentigen Deckel, sondern die lange Erwerbstätigkeit wird sich zusätzlich positiv in der Rechnung niederschlagen.

Zur Frage 5: „Welche Begründung finden Sie für den Umstand, dass Männer, die mit 45 Beitragsjahren unter die von Ihnen groß propagierten ‚Schutzbestimmungen für so genannte ‚Hackler fallen und noch mit 60 in Pension gehen können, aber ebenfalls 10 Prozent Kürzungen ihrer Pension erhalten?“ (Abg. Dr. Niederwieser: Fragen braucht man nicht vorzulesen!)

Sehr geehrte Damen und Herren! Generell muss dazu gesagt werden, dass von der Langarbeitszeitregelung Frauen mehr profitieren als Männer. Das hängt damit zusammen, dass Frauen schon nach der alten Rechtslage selten über 80 Prozent an Steigerungsbetrag gekommen sind. Der Vorteil der „Hacklerreglung“ besteht vielmehr darin, dass weiterhin eine frühere Inanspruchnahme der Pensionen möglich ist und dass der Abschlag nicht vom Regelpensionsalter, sondern vom jeweils gültigen indi­viduellen Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension berechnet wird. Es werden be­stimmte Ersatzzeiten – die Zeiten der Kindererziehung und die Zeiten des Militär­dienstes – nunmehr wie Beitragszeiten gewertet.

Zur Frage 6:

Die Pensionshöhe, bei der eine Leistung aus dem Härtefonds möglich ist, richtet sich nach dem sozialrechtlichen Existenzminimum für Ehepaare – das sind 1 015 €. Dieser Wert wurde seit 1990 um mehr als 20 Prozent erhöht. Bei unserem Regierungsantritt im Jahre 2000 betrug die durchschnittliche Pension gerade 708 € in der gesamten


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