Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 56. Sitzung / Seite 206

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Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Tätigkeit als Zu­weisungsstelle vorliegen.

(5c) In der Genehmigung sind Zeiträume von jeweils höchstens fünf Jahren fest­zusetzen, vor deren Ablauf die Zuweisungsstelle die Voraussetzungen für ihr Fortbe­stehen der Schienen-Control GmbH nachweisen muss. Bei Wegfall oder Änderung der Voraussetzungen der Genehmigung nach Abs. 5 hat die Schienen-Control GmbH die Genehmigung zu entziehen.

(5d) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die näheren Be­stimmungen über die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorzulegenden Unte­ragen und zu erfüllenden Voraussetzungen sowie deren Überprüfung durch Ver­ordnung festzulegen.“

3. In Z 46 erhält § 65c Abs. 3 folgenden Wortlaut:

„(3) Wurden Entgelte nach §67 Abs. 2 nicht erhoben oder haben sie nicht zu einem befriedigenden Ergebnis geführt und wurde Schieneninfrastruktur für überlastet erklärt, so hat die Zuweisungsstelle bei der Netzfahrplanerstellung Begehren nach der Reihen­folge der Höhe des gesellschaftlichen Nutzens der ihnen zugrunde liegenden Eisen­bahnverkehrsleistungen zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Klassifizierungen der Eisen­bahn­verkehrsleistungen nach dem gesellschaftlichen Nutzen unter nichtdiskriminie­renden Bedingungen vorzunehmen, wobei dabei die Sicherstellung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen und die Entwicklung des Schienengüterverkehrs, insbesondere des internationalen Schie­nengüterverkehrs, zu berücksichtigen sind.“

4. §124 (neu) Abs. 2 lautet:

„(2) Organe oder Bedienstete des Eisenbahnunternehmens, die trotz wiederholter Ermahnung den Bestimmungen der §§ 20 bis 27 und 37 oder den Bestimmungen der gemäß §§ 19 Abs. 4 und 46 erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln oder die die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden behördlichen Anordnungen nicht befolgen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind hiefür von der Behörde (§ 12) mit Geld bis zu 7 000 Euro oder mit Arrest bis zu zwölf Wochen zu bestrafen.“

5. In Z 69 erhält § 126 Abs. 4 Z 8 folgenden Wortlaut:

„8. der Vorlagepflicht nach § 62 Abs. 4 nicht nachkommt.“

Begründung

Zu Z1 (§ 57a Abs. 3):

Die bisherige, ausführlichere Formulierung beinhaltet offene Begriffe („legitime Erwar­tungen“), die Ansatzpunkte für Diskriminierungspotenzial darstellen.

Zu Z2 (§ 62 Abs. 4 und 5):

Eine Genehmigung der Zuweisungsstelle auf der Basis rechtlich festgelegter Mindest­anforderungen ist nötig, da diese die für den Wettbewerb wesentlichen und verant­wortungsvollen Aufgaben der Trassenzuweisung und der Festsetzung des Infrastruk­turbenützungsentgelts durchzuführen hat. Die Gewerbeordnung sieht für eine solche Stelle keine besonderen Anforderungen vor und bietet im Hinblick auf die Brisanz kein ausreichendes Regulatorium, sondern würde diese Stelle unter die freien Gewerbe einreihen. Dies wäre den zu erfüllenden Aufgaben nicht angemessen.

 


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