Diese
Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Tätigkeit als Zuweisungsstelle
vorliegen.
(5c) In der Genehmigung sind Zeiträume von jeweils
höchstens fünf Jahren festzusetzen, vor deren Ablauf die Zuweisungsstelle die
Voraussetzungen für ihr Fortbestehen der Schienen-Control GmbH nachweisen
muss. Bei Wegfall oder Änderung der Voraussetzungen der Genehmigung nach
Abs. 5 hat die Schienen-Control GmbH die Genehmigung zu entziehen.
(5d) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie hat die näheren Bestimmungen über die im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens vorzulegenden Unteragen und zu erfüllenden
Voraussetzungen sowie deren Überprüfung durch Verordnung festzulegen.“
3. In Z 46 erhält § 65c Abs. 3
folgenden Wortlaut:
„(3)
Wurden Entgelte nach §67 Abs. 2 nicht erhoben oder haben sie nicht zu
einem befriedigenden Ergebnis geführt und wurde Schieneninfrastruktur für
überlastet erklärt, so hat die Zuweisungsstelle bei der Netzfahrplanerstellung
Begehren nach der Reihenfolge der Höhe des gesellschaftlichen Nutzens der
ihnen zugrunde liegenden Eisenbahnverkehrsleistungen zu berücksichtigen. Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die
Klassifizierungen der Eisenbahnverkehrsleistungen nach dem gesellschaftlichen
Nutzen unter nichtdiskriminierenden Bedingungen vorzunehmen, wobei dabei die
Sicherstellung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, die Erbringung
gemeinwirtschaftlicher Leistungen und die Entwicklung des
Schienengüterverkehrs, insbesondere des internationalen Schienengüterverkehrs,
zu berücksichtigen sind.“
4. §124 (neu) Abs. 2 lautet:
„(2)
Organe oder Bedienstete des Eisenbahnunternehmens, die trotz wiederholter Ermahnung
den Bestimmungen der §§ 20 bis 27 und 37 oder den Bestimmungen der gemäß §§ 19
Abs. 4 und 46 erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln oder die die auf
Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden behördlichen Anordnungen nicht befolgen,
begehen eine Verwaltungsübertretung und sind hiefür von der Behörde (§ 12) mit
Geld bis zu 7 000 Euro oder mit Arrest bis zu zwölf Wochen zu
bestrafen.“
5. In Z 69 erhält § 126 Abs. 4
Z 8 folgenden Wortlaut:
„8.
der Vorlagepflicht nach § 62 Abs. 4 nicht nachkommt.“
Begründung
Zu Z1 (§ 57a Abs. 3):
Die bisherige, ausführlichere Formulierung beinhaltet offene
Begriffe („legitime Erwartungen“), die Ansatzpunkte für
Diskriminierungspotenzial darstellen.
Zu Z2 (§ 62 Abs. 4 und 5):
Eine Genehmigung der Zuweisungsstelle auf der Basis rechtlich
festgelegter Mindestanforderungen ist nötig, da diese die für den Wettbewerb
wesentlichen und verantwortungsvollen Aufgaben der Trassenzuweisung und der
Festsetzung des Infrastrukturbenützungsentgelts durchzuführen hat. Die
Gewerbeordnung sieht für eine solche Stelle keine besonderen Anforderungen vor
und bietet im Hinblick auf die Brisanz kein ausreichendes Regulatorium, sondern
würde diese Stelle unter die freien Gewerbe einreihen. Dies wäre den zu
erfüllenden Aufgaben nicht angemessen.