Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 56. Sitzung / Seite 207

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Zu Z3 (§ 65c Abs. 3):

Die in der bisherigen Vorlage vorgesehene Regelung wird durch eine flexiblere For­mulierung ersetzt. Diese ist mit den Vorgaben von Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2001/14/EG, insbesondere der Prioritätensetzung nach „gesellschaftlichem Nutzen“ des jeweiligen trassenwerbenden Verkehrs, konform und enthält mit der Verordnungs­ermächtigung einen Weg zur Festlegung einer differenzierteren rechtlichen Grundlage für die Vorbeugung bzw. Lösung absehbarer Zuweisungskonflikte.

Zu Z4 (§124 (neu) Abs. 2)

Anhebung des Strafrahmens für sicherheitsrelevante Verwaltungsübertretungen, um dem Stellenwert der Sicherheit im Schienenverkehrssystem gerecht zu werden sowie eine bessere Verhältnismäßigkeit von indirekt massiv wettbewerbsrelevanten Ver­stößen in diesem Bereich mit den höheren Strafrahmen für direkt wettbewerbs­rele­vante Verstöße herzustellen.

Zu Z5 (§ 126 Abs. 4 Z 8)

Ergänzung der Strafbestimmung entsprechend der Ergänzung durch Z2.

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Wattaul. – Bitte.

 


20.22

Abgeordneter Anton Wattaul (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Diese Novelle ist natürlich unbedingt notwendig. Infolge der Trennung in Infrastruktur und Absatz und des freien Marktzugangs durch die Harmonisierung ist auch der Zugang zu regeln. Was den Zeitpunkt der Umsetzung betrifft, sind wir durch Klage bedroht – wir wissen doch alle, dass neun Staaten, darunter Österreich, mit Klage bedroht sind, wenn sie nicht umsetzen.

Frau Lichtenberger, bei Überlastung der Infrastruktur ist selbstverständlich der gemein­wirtschaftlichen Leistung Vorrang zu geben. Dem Personenverkehr ist dabei ein be­sonders hoher Stellenwert zu geben. Sie können sich vielleicht nicht mehr daran erinnern, aber wir haben im Ausschuss genau wegen der Wirtschaftskammer den Ab­änderungsantrag gemacht. Was Sie jetzt hier erzählt haben, ist ganz einfach nicht die Wahrheit. (Abg. Dr. Lichtenberger: Natürlich ist das die Wahrheit, Herr Kollege! Sie haben meinen Antrag doch in der Hand!)

Dem Schienenregulator ist selbstverständlich über die Trassenzuweisungen zu be­rich­ten. Aber es kann natürlich nicht so sein, dass ein Schienenregulator in Österreich, indem er das Einspruchsrecht hat, den ganzen europäischen Verkehr regelt. Das kann nicht sein, wir brauchen einen europäischen Regulator. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Die Benützungsentgelte werden grundsätzlich nach dem Grenzkostenprinzip ermittelt. Nur dann, wenn man nicht deckend ist, hat man auch die Möglichkeit, an die Kosten­deckung zu gehen.

Noch kurz zu den Sozialvorschriften, Herr Kollege Eder: Meiner Meinung nach muss man die Frage der Sozialstandards europaweit lösen. Es hat keinen Sinn, wenn wir in Österreich eine Insellösung machen und dann wieder Anpassungen vornehmen müssen. Wenn wir eine Liberalisierung machen – und ich sage, diese haben wir ja auch auf der Straße –, so müssen wir einheitliche europäische Vorschriften haben.

 


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