Zu Z3
(§ 65c Abs. 3):
Die
in der bisherigen Vorlage vorgesehene Regelung wird durch eine flexiblere Formulierung
ersetzt. Diese ist mit den Vorgaben von Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie
2001/14/EG, insbesondere der Prioritätensetzung nach „gesellschaftlichem
Nutzen“ des jeweiligen trassenwerbenden Verkehrs, konform und enthält mit der
Verordnungsermächtigung einen Weg zur Festlegung einer differenzierteren
rechtlichen Grundlage für die Vorbeugung bzw. Lösung absehbarer
Zuweisungskonflikte.
Zu Z4
(§124 (neu) Abs. 2)
Anhebung
des Strafrahmens für sicherheitsrelevante Verwaltungsübertretungen, um dem
Stellenwert der Sicherheit im Schienenverkehrssystem gerecht zu werden sowie
eine bessere Verhältnismäßigkeit von indirekt massiv wettbewerbsrelevanten Verstößen
in diesem Bereich mit den höheren Strafrahmen für direkt wettbewerbsrelevante
Verstöße herzustellen.
Zu Z5
(§ 126 Abs. 4 Z 8)
Ergänzung
der Strafbestimmung entsprechend der Ergänzung durch Z2.
*****
Präsident
Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr
Abgeordneter Wattaul. – Bitte.
20.22
Abgeordneter Anton Wattaul (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Diese Novelle ist natürlich unbedingt notwendig. Infolge der Trennung in Infrastruktur und Absatz und des freien Marktzugangs durch die Harmonisierung ist auch der Zugang zu regeln. Was den Zeitpunkt der Umsetzung betrifft, sind wir durch Klage bedroht – wir wissen doch alle, dass neun Staaten, darunter Österreich, mit Klage bedroht sind, wenn sie nicht umsetzen.
Frau
Lichtenberger, bei Überlastung der Infrastruktur ist selbstverständlich der
gemeinwirtschaftlichen Leistung Vorrang zu geben. Dem Personenverkehr ist
dabei ein besonders hoher Stellenwert zu geben. Sie können sich vielleicht nicht
mehr daran erinnern, aber wir haben im Ausschuss genau wegen der
Wirtschaftskammer den Abänderungsantrag gemacht. Was Sie jetzt hier erzählt
haben, ist ganz einfach nicht die Wahrheit. (Abg. Dr. Lichtenberger:
Natürlich ist das die Wahrheit, Herr Kollege! Sie haben meinen Antrag doch in
der Hand!)
Dem Schienenregulator ist selbstverständlich über die Trassenzuweisungen zu berichten. Aber es kann natürlich nicht so sein, dass ein Schienenregulator in Österreich, indem er das Einspruchsrecht hat, den ganzen europäischen Verkehr regelt. Das kann nicht sein, wir brauchen einen europäischen Regulator. (Beifall bei den Freiheitlichen.)
Die Benützungsentgelte werden grundsätzlich nach dem Grenzkostenprinzip ermittelt. Nur dann, wenn man nicht deckend ist, hat man auch die Möglichkeit, an die Kostendeckung zu gehen.
Noch kurz zu den Sozialvorschriften, Herr Kollege Eder: Meiner Meinung nach muss man die Frage der Sozialstandards europaweit lösen. Es hat keinen Sinn, wenn wir in Österreich eine Insellösung machen und dann wieder Anpassungen vornehmen müssen. Wenn wir eine Liberalisierung machen – und ich sage, diese haben wir ja auch auf der Straße –, so müssen wir einheitliche europäische Vorschriften haben.