Wenn Ihre Konsenswünsche so aussehen, dass
wir uns auf den Bauch werfen und Ja und Amen zu allem sagen sollen, was Sie uns
hinknallen, dann, meine Damen und Herren, haben Sie Demokratie nicht verstanden! (Beifall bei den Grünen.)
20.22
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag, der von Frau Abgeordneter Dr. Lichtenberger soeben vorgetragen wurde, wird gemäß § 53 Abs. 4 Geschäftsordnungsgesetz an alle Abgeordneten verteilt und dem Stenographischen Protokoll beigedruckt; er ist somit eingebracht.
Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
Abänderungsantrag
der
Abgeordneten Lichtenberger, Kolleginnen und Kollegen, eingebracht im Zuge der
Debatte über den Bericht des Verkehrsausschusses (426 d.B) zur
Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Eisenbahngesetz 1957 geändert wird (349 d.B.)
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Die im Titel genannte Regierungsvorlage in
der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:
1. In Z 46 lautet §57a Abs. 1:
„(1)
Eisenbahninfrastrukturunternehmen können Anforderungen an Zugangsberechtigte
festlegen, die angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sein müssen,
die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen und der
Europäischen Kommission mitzuteilen sind.“
2. In Z 46 lauten § 62 Abs. 4,
5, 5a, 5b, 5c und 5d::
„(4)
Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben abgeschlossene Verträge nach Absatz 3
innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluß der Schienen-Control GmbH
vorzulegen.
(5)
Für die Durchführung der im 6. Teil dieses Gesetzes („Regulierung des
Schienenverkehrsmarktes“) festgelegten Aufgaben einer Zuweisungsstelle bedarf
es, soweit nicht Abs. 5a Anwendung findet, einer Genehmigung durch die
Schienen-Control GmbH.
(5a)
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die rechtlich, organisatorisch und in ihren
Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sind sowie die im
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz vorgesehene
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH brauchen keine
Genehmigung nach Abs. 5.
(5b)
Die Genehmigung ist zu erteilen, sofern
der
Antragsteller rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen von den Eisenbahnverkehrsunternehmen
unabhängig ist;
keine
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen;
eine
entsprechende fachliche Eignung des Antragstellers vorliegt;
eine
entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorliegt und
die
Deckung einer Haftpflicht zur Versicherung oder gleichwertige Vorkehrungen für
die Tätigkeit als Zuweisungsstelle bestehen.