Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 56. Sitzung / Seite 205

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Wenn Ihre Konsenswünsche so aussehen, dass wir uns auf den Bauch werfen und Ja und Amen zu allem sagen sollen, was Sie uns hinknallen, dann, meine Damen und Herren, haben Sie Demokratie nicht verstanden! (Beifall bei den Grünen.)

20.22

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag, der von Frau Abgeordneter Dr. Lichtenberger soeben vorgetragen wurde, wird gemäß § 53 Abs. 4 Geschäftsordnungsgesetz an alle Abgeordneten ver­teilt und dem Stenographischen Protokoll beigedruckt; er ist somit eingebracht.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Lichtenberger, Kolleginnen und Kollegen, eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Verkehrsausschusses (426 d.B) zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird (349 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

1. In Z 46 lautet §57a Abs. 1:

„(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen können Anforderungen an Zugangsberech­tigte festlegen, die angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sein müssen, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission mitzuteilen sind.“

2. In Z 46 lauten § 62 Abs. 4, 5, 5a, 5b, 5c und 5d::

„(4) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben abgeschlossene Verträge nach Ab­satz 3 innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluß der Schienen-Control GmbH vorzulegen.

(5) Für die Durchführung der im 6. Teil dieses Gesetzes („Regulierung des Schienen­verkehrsmarktes“) festgelegten Aufgaben einer Zuweisungsstelle bedarf es, soweit nicht Abs. 5a Anwendung findet, einer Genehmigung durch die Schienen-Control GmbH.

(5a) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sind sowie die im Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz vorgesehene Schieneninfrastruktur-Dienst­leis­tungs­gesellschaft mbH brauchen keine Genehmigung nach Abs. 5.

(5b) Die Genehmigung ist zu erteilen, sofern

der Antragsteller rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen von den Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig ist;

keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen;

eine entsprechende fachliche Eignung des Antragstellers vorliegt;

eine entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorliegt und

die Deckung einer Haftpflicht zur Versicherung oder gleichwertige Vorkehrungen für die Tätigkeit als Zuweisungsstelle bestehen.

 


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