1. Im § 5 Abs. 2 hat die Wendung „nach
österreichischem Recht gerichtlich strafbar sind und“ zu entfallen.
2. § 5 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls
gegen einen österreichischen Staatsbürger ist unzulässig, wenn
1. der Betroffene keine Taten im Hoheitsgebiet des
Ausstellungsstaats begangen hat, und
2. nach österreichischem Recht außerhalb des
Bundesgebiets begangene Taten gleicher Art nicht dem Geltungsbereich der
österreichischen Strafgesetze unterlägen.“
3. Im § 7 Abs. 2 hat im Eingang die Wendung
„nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar sind und“ zu entfallen.
4. In § 77 Abs. 1 erster Satz wird die
Wendung „von Abs. 7“ durch die Wendung „des Zweiten Abschnitts des
III. Hauptstücks“ ersetzt.
5. In § 77 Abs. 2 werden nach dem Wort
„Staatsbürger“ die Worte „auch dann“ eingefügt.
Begründung
Der
Abänderungsantrag zielt auf die Klarstellung, dass zur Einleitung des
Verfahrens bloß ein noch zu prüfender Verdacht der gerichtlichen Strafbarkeit
nach österreichischem Recht vorliegen muss. Daher muss bei der Einleitung des
Verfahrens die Strafbarkeit des Verhaltens nach österreichischem Recht nicht
als unbedingtes Einleitungskriterium von vornherein feststehen. Dieser
Abänderungsantrag entspricht zur Gänze der von Univ.-Prof.
Dr. Fuchs im Begutachtungsverfahren vorgeschlagenen Änderung dieser
zentralen Bestimmungen der Regierungsvorlage. Daher wären auch Verfahren
einzuleiten, wenn zweifelhaft ist, ob die Tat nach österreichischem Recht
strafbar ist (weil etwa die Auslegung des Gesetzes strittig ist oder der
Sachverhalt näher geklärt werden muss). Eine Verfahrensbeendigung kann in der
Folge ein Grund für eine zulässige Ablehnung des Haftbefehles sein.
Art. 4 Z 7 lit. b des Rahmenbeschlusses berechtigt zur Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wegen Taten, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsstaats begangen worden sind, wenn die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats die Verfolgung von außerhalb seines Hoheitsgebiets begangenen Straftaten gleicher Art nicht zulassen. Dieser Ablehnungsgrund soll österreichischen Staatsbürgern zugute kommen. Im Ergebnis kann eine Auslieferung von österreichischen Staatsbürgern nur in jenen Ausstellungsstaat stattfinden, in dem der österreichische Staatsbürger Handlungsunrecht gesetzt hat. Nimmt der Ausstellungsstaat Gerichtsbarkeit nur wegen Erfolgsunrecht in Anspruch und hat der österreichische Staatsbürger im Ausstellungsstaat keine Handlungen gesetzt, ist die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehles gegen ihn unzulässig. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist im Übrigen immer schon dann unzulässig, wenn die Taten ganz oder teilweise im Inland begangen worden sind.
Der Abänderungsantrag hinsichtlich § 77 Abs. 1 und 2 zielt auf sprachliche Verbesserungen ab. Das spätere In-Kraft-Treten des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks am 2.8.2005 wird ausdrücklich in § 77 Abs. 1 aufgenommen. Durch die Formulierung in § 77 Abs. 2 wird unterstrichen, dass bis 1.1.2009 eine Vollstreckung eines Euro-