Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 56. Sitzung / Seite 226

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1. Im § 5 Abs. 2 hat die Wendung „nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar sind und“ zu entfallen.

2. § 5 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger ist unzulässig, wenn

1. der Betroffene keine Taten im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats begangen hat, und

2. nach österreichischem Recht außerhalb des Bundesgebiets begangene Taten gleicher Art nicht dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterlägen.“

3. Im § 7 Abs. 2 hat im Eingang die Wendung „nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar sind und“ zu entfallen.

4. In § 77 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „von Abs. 7“ durch die Wendung „des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks“ ersetzt.

5. In § 77 Abs. 2 werden nach dem Wort „Staatsbürger“ die Worte „auch dann“ eingefügt.

Begründung

Der Abänderungsantrag zielt auf die Klarstellung, dass zur Einleitung des Verfahrens bloß ein noch zu prüfender Verdacht der gerichtlichen Strafbarkeit nach österreichi­schem Recht vorliegen muss. Daher muss bei der Einleitung des Verfahrens die Straf­barkeit des Verhaltens nach österreichischem Recht nicht als unbedingtes Einleitungs­kriterium von vornherein feststehen. Dieser Abänderungsantrag entspricht zur Gänze der von Univ.-Prof. Dr. Fuchs im Begutachtungsverfahren vorgeschlagenen Änderung dieser zentralen Bestimmungen der Regierungsvorlage. Daher wären auch Verfahren einzuleiten, wenn zweifelhaft ist, ob die Tat nach österreichischem Recht strafbar ist (weil etwa die Auslegung des Gesetzes strittig ist oder der Sachverhalt näher geklärt werden muss). Eine Verfahrensbeendigung kann in der Folge ein Grund für eine zulässige Ablehnung des Haftbefehles sein.

Art. 4 Z 7 lit. b des Rahmenbeschlusses berechtigt zur Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wegen Taten, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsstaats begangen worden sind, wenn die Rechtsvorschriften des Voll­streckungsstaats die Verfolgung von außerhalb seines Hoheitsgebiets begangenen Straftaten gleicher Art nicht zulassen. Dieser Ablehnungsgrund soll österreichischen Staatsbürgern zugute kommen. Im Ergebnis kann eine Auslieferung von österreichi­schen Staatsbürgern nur in jenen Ausstellungsstaat stattfinden, in dem der österreichi­sche Staatsbürger Handlungsunrecht gesetzt hat. Nimmt der Ausstellungsstaat Ge­richts­barkeit nur wegen Erfolgsunrecht in Anspruch und hat der österreichische Staats­bürger im Ausstellungsstaat keine Handlungen gesetzt, ist die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehles gegen ihn unzulässig. Die Vollstreckung eines Euro­päischen Haftbefehls ist im Übrigen immer schon dann unzulässig, wenn die Taten ganz oder teilweise im Inland begangen worden sind.

Der Abänderungsantrag hinsichtlich § 77 Abs. 1 und 2 zielt auf sprachliche Verbes­serungen ab. Das spätere In-Kraft-Treten des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks am 2.8.2005 wird ausdrücklich in § 77 Abs. 1 aufgenommen. Durch die Formulierung in § 77 Abs. 2 wird unterstrichen, dass bis 1.1.2009 eine Vollstreckung eines Euro-


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