Die Regierungsvorlage (370 d.B.) eines Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), in der Fassung des Ausschussberichtes (439 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 2 hat die Wendung „nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar sind und“ zu entfallen.
2. § 5 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger ist unzulässig, wenn
1. der Betroffene keine Taten im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats begangen hat, und
2. nach österreichischem Recht außerhalb des Bundesgebiets begangene Taten gleicher Art nicht dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterlägen.“
3. Im § 7 Abs. 2 hat im Eingang die Wendung „nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar sind und“ zu entfallen.
4. In § 77 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „von Abs. 7“ durch die Wendung „des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks“ ersetzt.
5. In § 77 Abs. 2 werden nach dem
Wort „Staatsbürger“ die Worte „auch dann“ eingefügt.
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Der langen Rede kurzer Sinn, meine Damen und Herren: Ich bin froh, dass es gelungen ist, eine vernünftige Lösung zustande zu bringen. Ich verstehe nicht, warum man so lange nachhaltig Widerstand geleistet hat, warum man wirklich in Kauf nehmen wollte, dass Staatsbürger wegen solcher Delikte ausgeliefert werden.
Dass wir uns natürlich insgesamt eine
internationale Weiterentwicklung und Harmonisierung der gesamten
Rechtsmaterien in Europa wünschen, ist klar. Der Weg dorthin wird leider noch
etwas länger dauern. In der Zwischenzeit ist das sicherlich eine, für uns
jedenfalls, akzeptable Übergangsmöglichkeit. – Danke. (Beifall bei der
SPÖ.)
21.28
Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Herrn Abgeordnetem Dr. Jarolim eingebrachte Abänderungsantrag Dr. Jarolim, Dr. Fekter, Dr. Partik-Pablé ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der
Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der
Abgeordneten Dr. Jarolim, Dr. Fekter, Dr. Partik-Pablé und
Kollegen zur Regierungsvorlage (370 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz
über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU-JZG) in der Fassung des Ausschussberichtes
(439 d.B.)
Der
Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die
Regierungsvorlage (370 d.B.) eines Bundesgesetzes über die justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(EU-JZG), in der Fassung des Ausschussberichtes (439 d.B.) wird wie folgt
geändert: