Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 59. Sitzung / Seite 185

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Selbstverständlichkeit darstellt. Das muss nicht noch zusätzlich in einer Verordnung angeführt werden.

Wir stehen also zu dieser Verordnungskomplettierung und werden diesem Gesetz unsere Zustimmung geben. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

18.50

 


Präsident Dr. Heinz Fischer: Zum Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Damit schließe ich die Debatte.

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in 452 der Beilagen.

Ich ersuche jene Damen und Herren, die dieser Vorlage in zweiter Lesung zustimmen, um ein Zeichen. – Der Gesetzentwurf ist in zweiter Lesung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

Ich bitte jene Damen und Herren, die der Vorlage auch in dritter Lesung ihre Zustim­mung erteilen, um ein Zeichen. – Ich stelle fest, der Gesetzentwurf ist in dritter Lesung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Wir gelangen zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Abgeordneten Mag. Johann Maier und KollegInnen betreffend Vorlage eines jährlichen Berichts über die Vollziehung des Produktpirateriegesetzes.

Ich bitte jene Damen und Herren, die diesem Entschließungsantrag zustimmen, um ein Zeichen. – Ich stelle fest, der Entschließungsantrag hat keine Mehrheit gefunden.

4. Punkt

Bericht des Immunitätsausschusses über das Ersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (093 Hv 8/04h) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Christoph Matznetter (453 d.B.)

 


Präsident Dr. Heinz Fischer: Wir kommen zum 4. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Wortmeldungen liegen nicht vor, daher gelangen wir sogleich zur Abstimmung, und zwar zur Abstimmung über den Antrag des Immunitätsausschusses in 453 der Beila­gen, wonach der Nationalrat Folgendes beschließen möge:

In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien um Zustim­mung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Christoph Matznetter wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass ein Zusammen­hang zwischen der vom Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten Dr. Matznetter gegeben ist; daher wird einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Matznetter nicht zuge­stimmt.

Ich bitte jene Damen und Herren, die diesem Antrag ihre Zustimmung geben, um ein Zeichen. – Ich stelle fest, dieser Antrag ist vom Nationalrat einstimmig angenommen.

Damit ist der 4. Punkt der Tagesordnung erledigt.

 


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