Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 241

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Zusammenfassend: Es ist ein gutes Gesetz, die Richtlinien sind umgesetzt, es gibt mehr Gleichbehandlung und weniger Diskriminierung. Ich wünsche mir, dass die Op­position der Weisungsfreiheit der Gleichbehandlungsanwaltschaft doch noch zustim­men kann. (Beifall bei der ÖVP.)

20.56

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächste Rednerin zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Mag. Grossmann. – Bitte.

 


20.56

Abgeordnete Mag. Elisabeth Grossmann (SPÖ): Herr Präsident! Werte Mitglieder der Bundesregierung, wo immer Sie sich auch befinden! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Regierungsfraktionen haben in ihrer Kritik an unserer Kritik bereits im Ausschuss gemeint, wir klammern uns nur an formelle Dinge, an so „Kleinigkeiten“ wie die Verfassungsmäßigkeit oder: Zusammenfassung in einem Gesetz statt gesonderter Regelungen.

Mit solchen „Formalismen“ haben sich ja bereits meine Kolleginnen und Kollegen beschäftigt – und wird sich sicherlich auch noch der Verfassungsgerichtshof ausgiebig beschäftigen müssen.

Ich möchte jetzt, wie auch schon im Ausschuss, darauf eingehen, welche konkreten Möglichkeiten die vermeintlich Geschützten haben, ihre Rechte auch durchzusetzen. Kernstück bei der Durchsetzung von Rechten ist die Beweislastverteilung. Da entscheidet sich, ob jemand, der Recht hat, auch die Chance hat, Recht zu bekom­men.

Das Gleichbehandlungsgesetz, auch in den verschiedensten abgeänderten Formen, gibt den geschützten Personen dieses Recht nicht! Und da zahlt es sich schon aus, den Gesetzestext genauer zu lesen. Nach der umzusetzenden Richtlinie muss der Kläger beziehungsweise die Klägerin die Tatsachen, die eine Diskriminierung vermuten lassen, glaubhaft machen. Der Beklagte hingegen muss den Vollbeweis erbringen, dass er nicht diskriminiert hat.

Nach dem Regierungsentwurf kann sich der Beklagte auch mit dem Anscheinsbeweis frei beweisen. Das Ganze ist im Abänderungsantrag der Regierungsfraktionen in gewundene Formulierungen verpackt, bedeutet aber nichts anderes, als dass in der Praxis eine Patt-Situation entsteht, die die Klägerin/den Kläger zwingt, den Vollbeweis zu erbringen, dass er/sie diskriminiert wurde.

Man muss sich das in der Praxis so vorstellen: Da geht es um eine Stellenbewerberin, um eine Arbeitnehmerin, um eine Wohnungssuchende oder um den Fall einer ethnisch Diskriminierten. Diese verfügen selten über Unterlagen, haben auch meist keinen Einblick in Betriebsabläufe – und werden sich auch schwer tun, Zeugen aufzutreiben.

Da ist es doch fern jeder Realität, von diesen einen Vollbeweis zu verlangen. Deshalb gibt es diese Richtlinie ja. Dass Sie jedoch diese Richtlinie, die europäische Mindest­standards festlegt, nicht umsetzen wollen, ist eines zivilisierten Landes, für das sich Österreich bisher immer gehalten hat, nicht würdig! (Beifall bei der SPÖ.)

Deshalb appelliere ich an Sie, an Ihre Vernunft und an Ihr Gewissen: Stimmen Sie unserem Abänderungsantrag zu! – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

20.59

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Grander. – Bitte.

 


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