Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 66. Sitzung / Seite 53

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Als zweiten Punkt fordern wir eine Ersatzregelung für den Fall, dass das zur Ent­sendung der österreichischen Vertreter in das besondere Verhandlungsgremium berechtigte Organ in keiner der in Österreich beteiligten Gesellschaften errichtet ist. Konkret heißt dies, dass keine Betriebsräte oder keine Betriebsausschüsse errichtet sind. Sollte dies der Fall sein, so sind wir der Meinung, dass die österreichischen Mitglieder von den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer, sprich von den zuständigen Gewerkschaften, zu entsenden sind.

Zum Schluss, meine Damen und Herren, ist noch zu sagen, dass wir es generell bedauern, dass es nicht gelungen ist, auf europäischer Ebene ein einheitliches Betriebsverfassungsgesetz zu gestalten. Wir hoffen, dass es im Rahmen der heutigen Plenarberatung noch zu den entsprechenden Änderungen im Sinne der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen am Gesetzentwurf kommt.

Sehr geehrte Damen und Herren! Ich lade Sie wirklich ein, unserem Abände­rungs­antrag zuzustimmen, den ich hiermit einbringe. Ansonsten sind wir gezwungen, diese Vorlage abzulehnen.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Heidrun Silhavy, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Aus­schusses für Arbeit und Soziales (544 der Beilagen) über die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundes­ge­setz über die Post-Betriebsverfassung und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden (475 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzestext wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I wird in Z 6 § 218 Abs. 4 wie folgt geändert:

„(4) Im Fall, dass ein gemäß Abs. 1 bis 3 zur Entsendung berechtigtes Organ in keinem der in Österreich beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe errichtet ist, sind die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden österreichischen Mitglieder von der zuständigen freiwilligen Berufs­vereinigung der Arbeitnehmer zu entsenden.“

2. In Artikel I erhält in Z 6 der bisherige „§ 218 Abs. 4“ die Bezeichnung „§ 218 Abs. 5“.

3. In Artikel I Z 6 lautet § 248 wie folgt:

„(1) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben die gleichen Rechte, einschließlich des Stimmrechts, und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Gesellschaft bestellten Mitglieder.

(2) Die Anzahl der Arbeitnehmervertreter in den Ausschüssen des Aufsichts- oder Verwaltungsrates bestimmt sich nach dem Anteil gemäß § 245. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertreter in den Ausschüssen gilt Absatz 1.“

*****

Ich danke. (Beifall bei der SPÖ.)

17.28

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der soeben verlesene Abänderungsantrag der Abgeordneten Silhavy, Genossen und Genossinnen ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

 


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