Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 66. Sitzung / Seite 54

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Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Neugebauer. – Bitte.

 


17.28

Abgeordneter Fritz Neugebauer (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Zur Sachinformation meines Vorredners brauche ich nichts mehr zu ergänzen. Wir sind mit dieser Vorlage im Plan, also recht­zeitig vor dem 8. Oktober unterwegs.

Es geht um den Titel der Handelsgesellschaften, die auf dem Gebiet der Gemeinschaft in der Rechtsform Europäischer Gesellschaften gegründet werden können, und damit auch um die Rechte der Beteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Europäischen Gesellschaften, welche sich insbesondere auf die Rechte der Unter­richtung, Anhörung und Mitbestimmung beziehen.

Es ist ein sehr ausdifferenziertes Gesetz, das sich mit den Bereichen von der Definition und Einrichtung des besonderen Verhandlungsgremiums über die Rechtsstellung der österreichischen Mitglieder im besonderen Verhandlungsgremium bis zur Schaffung eines Gerichtsstandes beschäftigt. Letzteres wird insbesondere durch die Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes rechtlich klargestellt. Wir haben damit Beteiligungsrechte auf grenzüberschreitender Ebene in Ergänzung zur gesetzlichen Betriebsverfassung. Ich denke, dass damit ein tauglicher Interessenausgleich gefun­den worden ist. Es sind Maßnahmen, zu denen der Bund auf Grund zwingender Vor­schriften des Gemeinschaftsrechtes verpflichtet ist.

Der Anteil, der die Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes betrifft, gilt aus­schließlich für jene Bereiche, die dem Post-Betriebsverfassungsgesetz in Analogie zu den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes unterworfen sind.

Zu der einen monierten Änderung, die Kollege Schopf im Zusammenhang mit der Entsendung von Mitgliedern in das besondere Verhandlungsgremium angesprochen hat: Ich gehe zunächst einmal aus der Praxis davon aus, dass diese Regelungen natürlich nur für große Unternehmen interessant sind, die alle in der Regel einen Betriebsrat haben. Nichtsdestotrotz möchte ich aber darauf hinweisen, dass die Entsendung der österreichischen Mitglieder durch ein Vertrauensvotum im Wege der Wahl von Betriebsräten und Zentralbetriebsräten erfolgt. Das ist eine deckungsgleiche Regelung, wie wir sie bei den Europäischen Betriebsräten auch entsprechend angewendet haben.

Ich lade Sie ein, dieser Vorlage Ihre Zustimmung zu geben. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)

17.31

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Keck. – Bitte.

 


17.31

Abgeordneter Dietmar Keck (SPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Hohes Haus! Ent­sprechend der Verordnung 2157 aus dem Jahr 2001 über das Statut der so genannten Europäischen Gesellschaft wird es in der EU und damit auch in Österreich demnächst möglich sein, Handelsgesellschaften in der Rechtsform einer so genannten Societas Europaea zu gründen. (Präsidentin Mag. Prammer übernimmt den Vorsitz.)

Unter diesem Begriff sind Unternehmen zu verstehen, die supranational agieren, aber dennoch in allen Ländern mit gleichen Spielregeln konfrontiert werden. Betriebe wie zum Beispiel auch die voestalpine können damit in Zukunft auf den Grätschschritt einzelner ausländischer Tochterunternehmen mit jeweils unterschiedlichen nationalen Rahmenbedingungen verzichten.

 


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