Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 66. Sitzung / Seite 67

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ein Anrecht auf diese Hinterbliebenenversorgung haben. Im Abänderungsantrag war vorgesehen, dass der Hauptverband diese Datensammlung vornimmt. Nun ist es wieder so, dass die hinterbliebenen Menschen sich darum kümmern müssen, wo sie sämtliche Einkommensnachweise, Lohnzettel et cetera herbekommen. Sämtliche Nachweise, die zeigen, was der Verstorbene verdient hat, wie hoch der Versorgungs­standard ist, müssen jetzt weiter beigebracht werden. Auch das ist wieder ein Zeichen dafür, dass diese Regelung von einer notdürftigen Reparatur im absurden Theater nicht weit entfernt ist.

Herr Kollege Tancsits, Sie haben vorher sehr kryptisch darüber gesprochen, dass eine zusätzliche Sitzung des Sozialausschusses nicht zustande gekommen wäre. Ich möchte Ihnen nur sagen, dass die Verhandlungen für den Sozialausschuss so gelautet haben, dass bis zum Freitag, dem 11. Juni, bis 15 Uhr die Vorlagen und die Abän­derungsanträge vorliegen sollen. Dass wir jetzt über Anträge diskutieren, die kurz in den Klubs herumgegeistert sind, aber jetzt nicht vorliegen, ist meiner Meinung nach auch wieder ein Beispiel dafür, dass Sie in der Regierung eigentlich nicht verlässlich für die Menschen arbeiten und dass Sie nur diese notdürftigen Reparaturen vorneh­men.

Die Menschen in Österreich haben aber ein Recht auf Verlässlichkeit. Wir wollen keine Zufälligkeiten. Ihre Regierungsarbeit jedoch ist schon sehr stark von Zufälligkeiten gekennzeichnet. Das werden sich, glaube ich, die Menschen nicht gefallen lassen: Ineffiziente Regierungsarbeit wird abgewählt! (Beifall bei der SPÖ.)

18.20

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Steibl. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 6 Minuten. – Bitte.

 


18.20

Abgeordnete Ridi Steibl (ÖVP): Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Herr Staatssekretär! Werte Kolleginnen und Kollegen! Die nun zu beschließende Regierungsvorlage zur Berechnungsweise der Witwen- und Witwerpension bildet, glaube ich, einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Versorgung der Hinterblie­benen. Wie schon vom Herrn Staatssekretär erwähnt, hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Juni 2003 die Bestimmungen über die Berechnungsweise der Witwen- und Witwerpension wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben – diese Regelung stammt aus den neunziger Jahren, ihre Aufhebung tritt nunmehr mit 1. Juli 2004 in Kraft.

Es ist dazu Folgendes zu sagen: Zur Vorbereitung dieser Neuregelung wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in der die Sozialpartner, der Hauptverband der öster­reichischen Sozialversicherungsträger, das Bundeskanzleramt und natürlich auch die Ministerien für Finanzen, für Gesundheit und Frauen und auch für soziale Sicherheit eingebunden und vertreten waren.

Die derzeit geltende Regelung knüpft an die Bemessungsgrundlage der/des Verstor­benen und der/des Hinterbliebenen an. Nun wurde ein neuer Ansatz gefunden, wonach auf die Relation der Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehepartners in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten Bezug genommen wird. Dadurch wird sehr wohl eine Versorgung gesichert, die dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommt – dem wird vor allem durch die Berücksichtigung des Einkommens von zwei Kalenderjahren Rechnung getragen, da das Einkommen des letzten Jahres eben oft durch Krankheit und Arbeitslosigkeit geprägt sein kann.

 


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