müssen, der Staatsbürger aber nicht genau weiß, wie er dran ist, wann er bestraft wird oder nicht und wann vor allem auch Haftpflichtfragen schlagend werden können.
Dabei, meine Damen und Herren, geht es nicht um Kleinigkeiten, sondern da kann es im Ernstfall oft um Zigtausende Euro gehen. Das wollten wir daher klargestellt haben.
Ich darf noch einmal sagen: Das Recht eines Bürgers/einer Bürgerin, dass er/sie zumindest in der Straßenverkehrsordnung ein Gesetz klar interpretieren kann, hätten sich die Bürgerinnen und Bürger Österreichs schon verdient. Nur darum ist es uns gegangen! Leider haben Sie von ÖVP und FPÖ diese paar Tage nicht genutzt, und daher können wir jetzt mit dieser Formulierung nicht mit, obwohl wir vom Inhalt her damit einverstanden wären, dass Warnwesten getragen werden.
Nochmals: Mit dieser Formulierung können
wir nicht mit, weil es da für den Bürger keine sichere
Rechtsgrundlage gibt. – Danke. (Beifall bei der SPÖ sowie der
Abg. Dr. Gabriela
Moser.)
13.57
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Von der Regierungsbank aus zu Wort gemeldet hat sich Herr Staatssekretär Mag. Kukacka. – Bitte.
13.57
Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Helmut Kukacka: Hohes Haus! Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Kollege Eder, nur ganz kurz zur Aufklärung: Ich bedauere, dass die SPÖ dem nicht zustimmt, und ich meine, dass das in keinster Weise gerechtfertigt ist, weil die Rechtslage klar ist – und das auch alles ganz klar zum Ausdruck kommt! Ihre Behauptung, dass die diesbezügliche Regelung in irgendeiner Weise besonders kompliziert wäre, ist überhaupt nicht nachvollziehbar!
Ich halte fest: Die Verwendungsverpflichtung für die Warnwesten ist ganz klar: Auf Autobahnen und Autostraßen immer beim Verlassen des Fahrzeuges sowie in jenen Fällen, in denen gemäß § 89 StVO das Pannendreieck aufzustellen ist. Und wann das Pannendreieck aufzustellen ist, ist auch ganz klar. Das steht auch im Gesetz und ist geltende Rechtslage! Das, was in Bezug auf das Pannendreieck gilt, gilt jetzt auch für das Anlegen der Warnweste: Geltung also dann, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug auf Freilandstraßen an einer unübersichtlichen Straßenstelle, bei durch Witterung bedingter schlechter Sicht, bei Dämmerung oder Dunkelheit zum Stillstand gelangt und der Fahrstreifen dadurch blockiert ist. Das ist die geltende Rechtslage! Es ist auch nicht einzusehen, warum für das Pannendreieck das eine und für das Anlegen der Warnweste etwas anderes gelten sollte. Das ist ganz klar, und darüber sind sich auch alle Experten einig.
Zu Ihrem Hinweis, dass der Begriff „Autostraße“ problematisch wäre und eventuell durch den Begriff „Schnellstraße“ zu ersetzen wäre, halte ich fest: Der Begriff „Autostraße“ findet sich ebenso wie der Begriff „Autobahn“ in der Straßenverkehrsordnung. Der Begriff „Schnellstraße“ findet sich hingegen nicht in der StVO! Das heißt also, die Rechtslage ist ganz klar – und daher: Was Sie von der SPÖ dazu vorgeschlagen haben, hätte lediglich eine Verkomplizierung dargestellt – und hätte leider zur Verwirrung, aber nicht zur Klarheit beigetragen!
Auch das Problem der Haftung stellt sich nicht bei Nicht-Verwendung der Weste, denn haftungsrechtliche Probleme, also ein Mitverschulden, würden nur dann auftreten, wenn das Nicht-Verwenden der Warnweste für den Schadenseintritt kausal wäre.
Auch das ist eine ganz klare Regelung. Wir haben das überprüft, und alle Juristen waren der Meinung, dass das so richtig ist. Alles andere würde nur zu einer Verkompli-