Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 71. Sitzung / Seite 111

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Die berühmte Frage lautet: Warum zwei Feuerwehren in einem Ort?, wobei das nicht an den Gemeindegrenzen hängt, denn die sind zum Teil willkürlich; ich kenne das von meiner Heimatgemeinde. Sie, Herr Kollege Auer, haben selbst das Beispiel gebracht – wenn ich es mir richtig gemerkt habe – von 44 Feuerwehren für 65 000 Einwohner. – Da haben wir eine schöne Pro-Kopf-Quote. Dass das die optimale Allokation ist, wie es so schön heißt, bin ich mir nicht so sicher. (Zwischenruf des Abg. Jakob Auer.)

Ich gebe aber zu – das wird ja hier nie ausgesprochen –, dass die Feuerwehren auch noch eine ganz andere Funktion haben, gerade im ländlichen Raum: eine soziale Funktion, eine Vereinsfunktion. – Das ist so weit okay. (Abg. Dr. Fekter: Nicht nur okay, das ist gut!) Aber ob dann die Gerätezuteilung immer so optimal ist, darf ich schon in Zweifel ziehen. Was ist denn der Punkt? – Jedes Dorf will seine Feuerwehr haben, weil sie offensichtlich eine soziale Funktion hat. Aber ob deshalb jedes Dorf auch die neuesten Rüstfahrzeuge braucht, ist wieder eine andere Frage.

Und wenn wir schon so oft zum Beispiel über Spitalsschließungen sprechen, so führen wir doch das Effizienzkriterium auch einmal bei der Förderung der Feuerwehren ein – wäre eine spannende Betrachtungsweise. (Abg. Dr. Fekter: Sind Sie Feuerwehr­mann?) – Ich bin nicht Feuerwehrmann. (Abg. Dr. Fekter: Das kennt man an der Rede!) Aber es ist natürlich die Frage, wie zielgerichtet öffentliche Mittel verwendet werden. Das müssen Sie sich fragen lassen! – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

15.46

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Mag. Langreiter. Wunschredezeit: 3 Minuten. – Herr Kollege, Sie sind am Wort.

 


15.46

Abgeordneter Mag. Hans Langreiter (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Ich darf vorweg folgenden Abänderungsantrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Bucher und KollegInnen zum Bericht des Finanzaus­schusses (590 d.B.) betreffend die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflicht­gesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Gaswirtschafts­gesetz geändert werden (556 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflicht­gesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Reichshaftpflicht­gesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Gaswirtschaftsgesetz geändert werden (556 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (590 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 lautet Z 9 wie folgt:

„9. Dem § 21 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Die §§ 2, 3, 15, 16 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004 ereignet haben.“

2. In Artikel 5 lautet die Z 1 wie folgt:

„1. In § 35 Abs. 1 Z 1 werden der Betrag von „292 000 €“ durch den Betrag von „800 000 €“ und der Betrag von „17 520 €“ durch den Betrag von „48 000 €“ ersetzt.“

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