Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 78. Sitzung / Seite 67

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GVOs geben, sowie das Einführen von horizontalen Strafbestimmungen für einen Verstoß gegen diese Verordnungen und auch eine schrittweise Entfernung bedenk­licher Antibiotikaresistenzmarker in GVO-Produkten bis zum 31. Dezember 2004. Das ist vor allem wichtig, um Antibiotikaresistenzen vorzubeugen.

Was Erhöhung der Transparenz, Information der Öffentlichkeit und Sicherstellung der Überwachung anbelangt, wird dies durch eine verpflichtende Kundmachung von Genehmigungs- und Risikomanagemententscheidungen und eine Registerführung über die Orte der Freisetzungen zur Erleichterung der Überwachung gewährleistet. Durch die entsprechende Verordnungsermächtigung sollen die in den Ländern entste­henden Register bundeseinheitlich zusammengeführt werden, und die Erweiterung des beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen geführten Gentechnikregisters wird dies auch sicherstellen.

Eine eindeutige Kennzeichnung und Maßnahmen zur Gewährleistung der Rück­ver­folgbarkeit werden ebenfalls die Verbraucherinformation erhöhen, genauso wie eine verpflichtende Überwachung, ein Monitoring von in Verkehr gebrachten Produkten.

Lassen Sie mich kurz auch etwas über den Schutz der heimischen Landwirtschaft und die Absicherung der biologischen und konventionellen Wirtschaftsweise sagen. Wir haben eine ganz besondere Sorgfaltspflicht zur Vermeidung unbeabsichtigter Ver­mischungen von GVOs einschließlich der Einführung einer Grenzwertregelung fest­gelegt. Die Grenzwertregelung übernimmt einerseits die von der EU beschlossenen Grenzwerte für Produkte, die für die Verarbeitung insbesondere zu Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmt sind. Für den von der EU nicht geregelten Bereich wird ein subsidiärer Grenzwert von 0,1 Prozent festgelegt.

Es wird – und das ist etwas, worauf wir besonders stolz sind – auch die Umsetzung einer sehr klaren Haftungsregelung vorgenommen, die die Interessen unserer Bauern, die gentechnikfrei wirtschaften wollen – sowohl der Biobauern als auch jener kon­ventionell wirtschaftenden Landwirte, die keine gentechnisch veränderten Produkte anbauen wollen –, sicherstellen, und die wird auch voll berücksichtigt. Mit dieser bun­deseinheitlichen Haftungsregelung wird ein Beitrag zur Koexistenzfrage des Bundes entsprechend dem Vorsorgeprinzip ergänzend zu den Regelungen in den Bundes­ländern geleistet, sollte der Anbau von GVOs auf europäischer Ebene erlaubt werden.

Zum Kritikpunkt, warum nicht weitere gesetzliche Regelungen zur Koexistenz in die­sem Gesetz beinhaltet sind, darf ich festhalten, dass Bestimmungen, die zusätzlich zur neu eingeführten Sorgfaltspflicht und den vorgesehenen Haftungsbestimmungen für die Landwirtschaft erforderlich sein könnten, auf Grund mangelnder Bundeskompetenz nicht enthalten sind. Dabei kann aber der Weg, den das Land Kärnten mit seiner Regierungsvorlage für ein Kärntner Gentechnikvorsorgegesetz beschritten hat, auch eine EU-konforme Regelung und Lösung des Nebeneinanderbestehens eines et­waigen künftigen GVO-Pflanzenanbaus mit der biologischen und der konventionellen Landwirtschaft darstellen.

In jedem Fall ist die Haftungsregelung so klar festgehalten, dass wir überzeugt sind, dass die österreichischen Bauern wahrscheinlich in keinem – und wenn, dann nur in einem überaus geringen – Maße von gentechnisch veränderten Organismen Gebrauch machen werden. Österreich hat eine hohe Sensibilität in Fragen der Gentechnik, und ich gehe davon aus, dass gerade diese Sensibilität und das Bewusstsein sowohl der Landwirte als auch der Konsumenten dazu führen wird, dass derartige Produkte in Österreich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht angebaut werden. (Abg. Öllinger: Die


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