Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 78. Sitzung / Seite 144

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Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Maria Grander, Barbara Rosenkranz, Kai Jan Krainer, Mag. Brigid Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage (614 d.B.): Bundesgesetzes über das Verbot des Inverkehr­bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind (631 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

„§ 1. (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel (§ 5 des Lebensmittelgesetzes 1975) in Verkehr zu bringen (§ 1 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975), wenn das kos­metische Mittel oder einer seiner Bestandteile oder eine Kombination seiner Bestand­teile durch dessen Hersteller oder über dessen Veranlassung oder – im Fall der Einfuhr – durch dessen für das Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Verantwortlichen oder über dessen Veranlassung zur Einhaltung der Bestim­mungen des Lebensmittelgesetzes 1975 und der aufgrund dieses Gesetzes erlas­senen Verordnungen, soweit sie kosmetische Mittel betreffen, im Tierversuch getestet worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits eine validierte Alternativmethode gemäß § 3 Abs. 4 und 5 der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, oder gemäß der Verord­nung nach § 2 anzuwenden gewesen wäre sowie unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD.

(2) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, wenn das kosmetische Mittel oder einer seiner Bestandteile oder eine Kombination seiner Bestandteile durch dessen Hersteller oder über dessen Veranlassung oder – im Fall der Einfuhr – durch dessen für das Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Verantwortlichen oder über dessen Veranlassung zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verord­nungen, soweit sie kosmetische Mittel betreffen, nach dem 11. März 2009 im Tier­versuch getestet worden ist.

(3) Abweichend von Abs. 2 gilt das Verbot des Inverkehrbringens für kosmetische Mittel, deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen, die im Zusam­menhang mit der Toxizität bei wiederholter Verabreichung, der Reproduktionstoxizität und der Toxikokinetik in Tierversuchen, für die keine alternativen Methoden geprüft worden sind, getestet worden sind, ab dem 12. März 2013.“

2. § 2 lautet:

„§ 2. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung ein Verzeichnis der validierten Alternativmethoden, die für die Erfüllung der Anforderungen des Lebensmittelgesetzes 1975 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verord­nungen an kosmetische Mittel, zur Verfügung stehen und nicht gemäß § 3 Abs. 4 und 5 der Chemikalienverordnung 1999 kundgemacht sind, nach Maßgabe entsprechender Veröffentlichungen durch die Europäische Kommission, zu erlassen.“

3. In § 3 wird die Wortfolge „entgegen dem Verbot“ durch die Wortfolge „entgegen den Verboten“ ersetzt.

 


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