Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Maria Grander, Barbara
Rosenkranz, Kai Jan Krainer, Mag. Brigid Weinzinger, Kolleginnen und
Kollegen zum Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage
(614 d.B.): Bundesgesetzes über das Verbot des Inverkehrbringens von
kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind (631 der
Beilagen)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung
beschließen:
Die oben bezeichnete Vorlage wird wie
folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Es
ist verboten, kosmetische Mittel (§ 5 des Lebensmittelgesetzes 1975)
in Verkehr zu bringen (§ 1 Abs. 2 des
Lebensmittelgesetzes 1975), wenn das kosmetische Mittel oder einer seiner
Bestandteile oder eine Kombination seiner Bestandteile durch dessen Hersteller
oder über dessen Veranlassung oder – im Fall der Einfuhr – durch
dessen für das Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
Verantwortlichen oder über dessen Veranlassung zur Einhaltung der Bestimmungen
des Lebensmittelgesetzes 1975 und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie kosmetische
Mittel betreffen, im Tierversuch getestet worden ist, obwohl zu diesem
Zeitpunkt bereits eine validierte Alternativmethode gemäß § 3 Abs. 4
und 5 der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, oder
gemäß der Verordnung nach § 2 anzuwenden gewesen wäre sowie unter
gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der
OECD.
(2) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, wenn das kosmetische Mittel oder einer seiner Bestandteile oder eine Kombination seiner Bestandteile durch dessen Hersteller oder über dessen Veranlassung oder – im Fall der Einfuhr – durch dessen für das Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Verantwortlichen oder über dessen Veranlassung zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie kosmetische Mittel betreffen, nach dem 11. März 2009 im Tierversuch getestet worden ist.
(3) Abweichend
von Abs. 2 gilt das Verbot des Inverkehrbringens für kosmetische Mittel,
deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen, die im Zusammenhang
mit der Toxizität bei wiederholter Verabreichung, der Reproduktionstoxizität
und der Toxikokinetik in Tierversuchen, für die keine alternativen Methoden
geprüft worden sind, getestet worden sind, ab dem 12. März 2013.“
2. § 2
lautet:
„§ 2. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung ein Verzeichnis der validierten Alternativmethoden, die für die Erfüllung der Anforderungen des Lebensmittelgesetzes 1975 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen an kosmetische Mittel, zur Verfügung stehen und nicht gemäß § 3 Abs. 4 und 5 der Chemikalienverordnung 1999 kundgemacht sind, nach Maßgabe entsprechender Veröffentlichungen durch die Europäische Kommission, zu erlassen.“
3. In § 3 wird die Wortfolge
„entgegen dem Verbot“ durch die Wortfolge „entgegen den Verboten“ ersetzt.