Weiters wird die Wortfolge „oder durch
adäquate Verwendungszeiten erfüllt werden“ gestrichen.
5. Im Art. I Z 8 entfällt
§ 137b Abs. 4. Die Absätze 5 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen
4 bis 6.
6. Im Art. I Z 8 ist im
§ 137b Abs. 6 die Wortfolge „Anforderungen nach Abs. 1 bis 5“
durch die Wortfolge „Anforderungen nach Abs. 1 bis 4“ zu ersetzen.
7. Im Art. I Z 8 wird im
§ 137c Abs. 2 Satz 1 nach der Wortfolge „wenn die Versicherungsvermittlung
nur für ein“ das Wort „(Einfachagent)“ eingefügt. Nach der Wortfolge
„zueinander in Konkurrenz stehen“ wird das Wort „(Mehrfachagent)“ eingefügt.
8. Im Art. I Z 8 wird im
§ 137c Abs. 3 die Wortfolge „und des Gewerbes der Versicherungsvermittlung
(§ 94 Z 76)“ durch die Wortfolge „und der Gewerbe gem. § 94
Z 76, 77“ ersetzt.
9. Im Art. I Z 8 wird im
§ 137f Abs. 2 das Wort „ausschließlich“ gestrichen und die Wortfolge
„mit dem Unterschiede“ durch die Wortfolge „mit der Ergänzung“ ersetzt.
10. Im Art. I Z 8 wird im
§ 137f Abs. 3 das Wort „ausschließlich“ gestrichen und die Wortfolge
„mit dem Unterschied“ durch die Wortfolge „mit der Ergänzung“ ersetzt.
11. Im Art. I Z 8 wird
§ 137f Abs. 5, letzter Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Jedenfalls hat der Hinweis sinngemäß
Abs. 2 oder Abs. 3 zu berücksichtigen“.
12. Im Art. I Z 8 wird
§ 137f Abs. 8 Punkt 2 wie folgt ersetzt:
„ob er vertraglich gebunden und
verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des
vertragsgegenständlichen Versicherungsproduktes ausschließlich mit einem
oder – wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz zueinander stehen –
mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen“
13. Im Art. I Z 8 wird
§ 137f Abs. 9 letzter Satz gestrichen.
14. Im Art. I Z 8 werden
dem § 138 folgende Absätze angefügt:
Absatz 8: „Der
Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsmakler und Berater in
Versicherungsangelegenheiten gemäß § 94 Z 77 wird als Bundesgenosse
des Versicherungsnehmers im Sinne der § 26ff Maklergesetz tätig. Zwischen
dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler entsteht stets ein
Maklervertrag. Die Haftung des Versicherungsmaklers ergibt sich aus diesem
Maklervertrag. Er ist daher berechtigt, sich vom Versicherungsnehmer für alle
erforderlichen Rechtshandlungen bevollmächtigen zu lassen. Über § 137
Abs. 1 hinaus gestaltet er Versicherungsprodukte oder einzelne
Versicherungsverträge im Sinne des Versicherungskunden“.
Absatz 9: „Der
Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsagent gemäß 94 Z 76 wird
als Beauftragter und Bevollmächtigter des Versicherungsunternehmens im Sinne
der § 43ff VersVG tätig. Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsagenten
besteht kein Vertragsverhältnis. Er kann daher nicht vom Versicherungsnehmer
für Rechtshandlungen dem Versicherungsunternehmen gegenüber bevollmächtigt
werden.“
15. Im Art. I Z 10 wird
in § 365a Abs. 1 Z 13 die Wortfolge „wird das Gewerbe in beiden
Formen ausgeführt, entfällt ein solcher Hinweis“ und der letzte Halbsatz
gestrichen.
16. Im Art. I Z 11 wird
in § 365b Abs. 1 Z 10 die Wortfolge „wird das Gewerbe in beiden
Formen ausgeführt, entfällt ein solcher Hinweis“ und der letzte Halbsatz
gestrichen.
17. Im Art. I Z 14 wird
§ 365u Abs. 1, erster Satz, durch folgende Bestimmung ersetzt: