Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 78. Sitzung / Seite 166

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Weiters wird die Wortfolge „oder durch adäquate Verwendungszeiten erfüllt werden“ gestrichen.

5. Im Art. I Z 8 entfällt § 137b Abs. 4. Die Absätze 5 bis 7 erhalten die Absatz­bezeichnungen 4 bis 6.

6. Im Art. I Z 8 ist im § 137b Abs. 6 die Wortfolge „Anforderungen nach Abs. 1 bis 5“ durch die Wortfolge „Anforderungen nach Abs. 1 bis 4“ zu ersetzen.

7. Im Art. I Z 8 wird im § 137c Abs. 2 Satz 1 nach der Wortfolge „wenn die Versiche­rungsvermittlung nur für ein“ das Wort „(Einfachagent)“ eingefügt. Nach der Wortfolge „zueinander in Konkurrenz stehen“ wird das Wort „(Mehrfachagent)“ eingefügt.

8. Im Art. I Z 8 wird im § 137c Abs. 3 die Wortfolge „und des Gewerbes der Versicherungsvermittlung (§ 94 Z 76)“ durch die Wortfolge „und der Gewerbe gem. § 94 Z 76, 77“ ersetzt.

9. Im Art. I Z 8 wird im § 137f Abs. 2 das Wort „ausschließlich“ gestrichen und die Wortfolge „mit dem Unterschiede“ durch die Wortfolge „mit der Ergänzung“ ersetzt.

10. Im Art. I Z 8 wird im § 137f Abs. 3 das Wort „ausschließlich“ gestrichen und die Wortfolge „mit dem Unterschied“ durch die Wortfolge „mit der Ergänzung“ ersetzt.

11. Im Art. I Z 8 wird § 137f Abs. 5, letzter Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Jedenfalls hat der Hinweis sinngemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zu berücksichtigen“.

12. Im Art. I Z 8 wird § 137f Abs. 8 Punkt 2 wie folgt ersetzt:

„ob er vertraglich gebunden und verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen Versicherungsproduktes ausschließlich mit einem oder – wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz zueinander stehen – mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen“

13. Im Art. I Z 8 wird § 137f Abs. 9 letzter Satz gestrichen.

14. Im Art. I Z 8 werden dem § 138 folgende Absätze angefügt:

Absatz 8: „Der Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten gemäß § 94 Z 77 wird als Bundesgenosse des Versicherungsnehmers im Sinne der § 26ff Maklergesetz tätig. Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler entsteht stets ein Maklervertrag. Die Haftung des Versicherungsmaklers ergibt sich aus diesem Maklervertrag. Er ist daher berechtigt, sich vom Versicherungsnehmer für alle erforderlichen Rechts­hand­lun­gen bevollmächtigen zu lassen. Über § 137 Abs. 1 hinaus gestaltet er Versiche­rungsprodukte oder einzelne Versicherungsverträge im Sinne des Versicherungs­kunden“.

Absatz 9: „Der Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsagent gemäß 94 Z 76 wird als Beauftragter und Bevollmächtigter des Versicherungsunternehmens im Sinne der § 43ff VersVG tätig. Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versiche­rungsagenten besteht kein Vertragsverhältnis. Er kann daher nicht vom Versicherungsnehmer für Rechtshandlungen dem Versicherungsunternehmen gegen­über bevollmächtigt werden.“

15. Im Art. I Z 10 wird in § 365a Abs. 1 Z 13 die Wortfolge „wird das Gewerbe in beiden Formen ausgeführt, entfällt ein solcher Hinweis“ und der letzte Halbsatz gestrichen.

16. Im Art. I Z 11 wird in § 365b Abs. 1 Z 10 die Wortfolge „wird das Gewerbe in beiden Formen ausgeführt, entfällt ein solcher Hinweis“ und der letzte Halbsatz gestrichen.

17. Im Art. I Z 14 wird § 365u Abs. 1, erster Satz, durch folgende Bestimmung ersetzt:

 


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