„Die Wirtschaftskammern Österreichs
haben Beschwerden von Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere
Verbraucherschutzeinrichtungen, über Versicherungsvermittler unentgeltlich
entgegenzunehmen“.
18. Im Art. I Z 14 wird
im § 365u Abs. 2 die Wortfolge „Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit“ durch die Wortfolge „Die Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt.
19. Im Art. I Z 17 wird
im § 376 Z 18 folgender Abs. 9 angefügt:
„Gewerbetreibende, welche Maklerverträge
an Versicherungsmakler vermitteln, werden zum freien Gewerbe „Vermittlung von
Maklerverträgen an Versicherungsmakler“. Diesem Gewerbe ist es erlaubt,
Maklerverträge an Versicherungsmakler zu vermitteln. Darunter fällt auch die
bloße Namhaftmachung von Personen und Unternehmen im Sinne von Abs. 8.
Diese Gewerbetreibenden handeln unter Aufsicht und schadenersatzrechtlicher
Verantwortung des Versicherungsmaklers, der sich ihrer bedient. Versicherungsmakler,
welche sich solcher Gewerbetreibender bedienen, sind hinsichtlich dieser
Personen für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften insbesondere dieses Bundesgesetzes,
des Maklergesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes verantwortlich.“
20. Im Art. II Z 3 wird
im § 28 Z 1 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
zwei Sätze angefügt:
„Diese Pflichten gelten als erfüllt,
wenn die vom Versicherungskunden bekannt gegebenen Risken und bestehenden
Deckungen berücksichtigt wurden. Die Einhaltung der Pflichten nach § 3
Abs. 3 Maklergesetz sind von der jeweiligen Partei zu beweisen“.
Ferner werden in § 28 folgende
Änderungen durchgeführt:
Im § 28 Z 2 Maklergesetz wird
der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Diese
Verpflichtung besteht nur hinsichtlich solcher Versicherungsunternehmen, welche
nicht unter einer angemessenen Versicherungsaufsicht im Sinne der Gemeinschaftsstandards
stehen;“
Im § 28
Z 3 wird das Wort „bestmöglichen“ durch das Wort „angemessenen“ ersetzt.
Im § 28
Z 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zeitintervalle dieser Überprüfung sind Gegenstand des Maklervertrages zwischen Versicherungsmakler und Versicherungskunden. Mangels einer derartigen Vereinbarung gilt diese Pflicht als erfüllt, wenn die Versicherungsverträge im Abstand von 2 Jahren überprüft werden.“
Dem § 28
wird folgender Satz angefügt:
„Die Pflichten
des Versicherungsmaklers gelten nur hinsichtlich jener Versicherungsverträge,
welche dem Makler bekannt oder von ihm vermittelt worden sind.“
Begründung:
Zu 1. und 2.
Mit der in der Regierungsvorlage vorgesehenen Vereinheitlichung der beiden bisherigen Gewerbe „Versicherungsagent“ und „Versicherungsmakler, Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe)“ wird dem Versicherungskunden – dabei handelt es sich um Konsumenten und Unternehmer – eine weitgehende Gleichartigkeit hinsichtlich Funktion und Ausübung suggeriert. In Wirklichkeit handelt es sich um zwei völlig verschiedene Funktionen und Tätigkeiten, vor allem hinsichtlich