Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 78. Sitzung / Seite 167

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„Die Wirtschaftskammern Österreichs haben Beschwerden von Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzeinrichtungen, über Versicherungs­ver­mittler unentgeltlich entgegenzunehmen“.

18. Im Art. I Z 14 wird im § 365u Abs. 2 die Wortfolge „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Die Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt.

19. Im Art. I Z 17 wird im § 376 Z 18 folgender Abs. 9 angefügt:

„Gewerbetreibende, welche Maklerverträge an Versicherungsmakler vermitteln, werden zum freien Gewerbe „Vermittlung von Maklerverträgen an Versicherungs­makler“. Diesem Gewerbe ist es erlaubt, Maklerverträge an Versicherungsmakler zu vermitteln. Darunter fällt auch die bloße Namhaftmachung von Personen und Unter­nehmen im Sinne von Abs. 8. Diese Gewerbetreibenden handeln unter Aufsicht und schadenersatzrechtlicher Verantwortung des Versicherungsmaklers, der sich ihrer bedient. Versicherungsmakler, welche sich solcher Gewerbetreibender bedienen, sind hinsichtlich dieser Personen für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften insbesondere dieses Bundesgesetzes, des Maklergesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes verantwortlich.“

20. Im Art. II Z 3 wird im § 28 Z 1 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende zwei Sätze angefügt:

„Diese Pflichten gelten als erfüllt, wenn die vom Versicherungskunden bekannt gegebenen Risken und bestehenden Deckungen berücksichtigt wurden. Die Ein­haltung der Pflichten nach § 3 Abs. 3 Maklergesetz sind von der jeweiligen Partei zu beweisen“.

Ferner werden in § 28 folgende Änderungen durchgeführt:

Im § 28 Z 2 Maklergesetz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Diese Verpflichtung besteht nur hinsichtlich solcher Versicherungsunternehmen, welche nicht unter einer angemessenen Versicherungsaufsicht im Sinne der Gemein­schaftsstandards stehen;“

Im § 28 Z 3 wird das Wort „bestmöglichen“ durch das Wort „angemessenen“ ersetzt.

Im § 28 Z 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zeitintervalle dieser Überprüfung sind Gegenstand des Maklervertrages zwischen Versicherungsmakler und Versicherungskunden. Mangels einer derartigen Vereinba­rung gilt diese Pflicht als erfüllt, wenn die Versicherungsverträge im Abstand von 2 Jahren überprüft werden.“

Dem § 28 wird folgender Satz angefügt:

„Die Pflichten des Versicherungsmaklers gelten nur hinsichtlich jener Versicherungs­verträge, welche dem Makler bekannt oder von ihm vermittelt worden sind.“

Begründung:

Zu 1. und 2.

Mit der in der Regierungsvorlage vorgesehenen Vereinheitlichung der beiden bis­herigen Gewerbe „Versicherungsagent“ und „Versicherungsmakler, Berater in Ver­sicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe)“ wird dem Versicherungs­kun­den – dabei handelt es sich um Konsumenten und Unternehmer – eine weitgehende Gleichartigkeit hinsichtlich Funktion und Ausübung suggeriert. In Wirklichkeit handelt es sich um zwei völlig verschiedene Funktionen und Tätigkeiten, vor allem hinsichtlich


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