Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 78. Sitzung / Seite 168

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

der Rechtsstellung der beiden Berufsgruppen einerseits zum Versicherer und andererseits zum Versicherungskunden. Eine völlige Vereinheitlichung dieser Gewerbe wird von der RL nicht gefordert.

Zu 3.

Wenn die beiden Gewerbe im Sinne der Pkt. 1-3 getrennt bleiben, so muss sich das auch auf diese Norm beziehen.

Eine weitere Nebentätigkeit im Sinne der Regierungsvorlage erscheint nicht sach­gerecht, da einerseits bestimmte Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der RL und des Gesetzes ausgenommen sind (§ 137 Abs. 5) und andererseits mit einem sonstigen Recht gem. § 137 Abs. 2 iVm § 32 Abs. 6 das Auslangen gefunden werden kann. Weitere Möglichkeiten der Tätigkeit werden von der RL nicht gefordert.

Mit dem letzten Satz des Pkt. 4 wird Art. 2.7 der RL umgesetzt. Jede andere Umsetzung wäre richtlinienwidrig, verfassungswidrig und für den Kunden verwirrend – siehe dazu ausführliche Rechtsgutachten von Mayer, Calliess, Schalich u.a.

Zu 4.

Siehe Begründung zu 4., erster Satz. Die Möglichkeit der Erfüllung der beruflichen Anforderungen durch den Befähigungsnachweis bzw. gemäß § 19 GewO ist völlig ausreichend, beim Begriff „adäquate Verwendungszeiten“ handelt es sich zudem um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die RL sieht derartiges ebenso nicht vor, sondern spricht vielmehr von ausreichenden „Kenntnissen und Fertigkeiten“, über welche Versicherungsvermittler verfügen müssen.

Zu 5.

Eine derartige Verordnungsermächtigung erscheint nicht sachgerecht, könnte den Versicherungskunden benachteiligen und ist von der RL nicht vorgesehen.

Zu 7.

Es erscheint sinnvoll, die beiden Ausübungsformen des Gewerbes nach § 94 Z 76 an dieser Stelle zu definieren, damit dem Versicherungskunden auch die Begrifflichkeit der beiden Ausübungsformen klar ist.

Zu 8.

Siehe Begründung zu 4., erster Satz.

Zu 9., 10. und 11.

Siehe Begründung zu 4., erster Satz.

Zu 12.

Die in der Regierungsvorlage von der RL übernommene, aber dort nicht verpflichtend vorgesehene besondere Deklarationspflicht verkompliziert die Informationspflichten auf eine Weise, die es selbst dem überdurchschnittlich verständigen Versicherungskunden nicht mehr möglich erscheinen läßt, zu durchschauen, wer ihm in welcher Eigenschaft gegenübersteht.

Zu 14.

Die Unterschiedlichkeit der Rechtsstellungen von Versicherungsagenten und Ver­sicherungsmaklern erfordert vor allem durch die Zulässigkeit von Mehrfachagenten eine eindeutige Klarstellung auch im Gesetz. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass sich Versicherungsagenten von Versicherungskunden bevollmächtigen lassen, Rechtsgeschäfte beim eigenen Geschäftsherrn (dem Versicherer) für die Ver­sicherungs­kunden zu tätigen. Dies stellt einen schweren Verstoß gegen die Prinzipien


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite