der Rechtsstellung der beiden
Berufsgruppen einerseits zum Versicherer und andererseits zum
Versicherungskunden. Eine völlige Vereinheitlichung dieser Gewerbe wird von der
RL nicht gefordert.
Zu 3.
Wenn die beiden Gewerbe im Sinne der
Pkt. 1-3 getrennt bleiben, so muss sich das auch auf diese Norm beziehen.
Eine weitere Nebentätigkeit im Sinne der
Regierungsvorlage erscheint nicht sachgerecht, da einerseits bestimmte
Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der RL und des Gesetzes ausgenommen sind
(§ 137 Abs. 5) und andererseits mit einem sonstigen Recht gem.
§ 137 Abs. 2 iVm § 32 Abs. 6 das Auslangen gefunden werden
kann. Weitere Möglichkeiten der Tätigkeit werden von der RL nicht gefordert.
Mit dem letzten Satz des Pkt. 4
wird Art. 2.7 der RL umgesetzt. Jede andere Umsetzung wäre
richtlinienwidrig, verfassungswidrig und für den Kunden verwirrend – siehe
dazu ausführliche Rechtsgutachten von Mayer, Calliess, Schalich u.a.
Zu 4.
Siehe Begründung zu 4., erster Satz. Die
Möglichkeit der Erfüllung der beruflichen Anforderungen durch den
Befähigungsnachweis bzw. gemäß § 19 GewO ist völlig ausreichend, beim
Begriff „adäquate Verwendungszeiten“ handelt es sich zudem um einen
unbestimmten Rechtsbegriff. Die RL sieht derartiges ebenso nicht vor, sondern
spricht vielmehr von ausreichenden „Kenntnissen und Fertigkeiten“, über welche
Versicherungsvermittler verfügen müssen.
Zu 5.
Eine derartige Verordnungsermächtigung
erscheint nicht sachgerecht, könnte den Versicherungskunden benachteiligen und
ist von der RL nicht vorgesehen.
Zu 7.
Es erscheint sinnvoll, die beiden
Ausübungsformen des Gewerbes nach § 94 Z 76 an dieser Stelle zu
definieren, damit dem Versicherungskunden auch die Begrifflichkeit der beiden
Ausübungsformen klar ist.
Zu 8.
Siehe Begründung zu 4., erster Satz.
Zu 9., 10. und 11.
Siehe Begründung zu 4., erster Satz.
Zu 12.
Die in der Regierungsvorlage von der RL
übernommene, aber dort nicht verpflichtend vorgesehene besondere
Deklarationspflicht verkompliziert die Informationspflichten auf eine Weise,
die es selbst dem überdurchschnittlich verständigen Versicherungskunden nicht
mehr möglich erscheinen läßt, zu durchschauen, wer ihm in welcher Eigenschaft
gegenübersteht.
Zu 14.
Die Unterschiedlichkeit der Rechtsstellungen von Versicherungsagenten und Versicherungsmaklern erfordert vor allem durch die Zulässigkeit von Mehrfachagenten eine eindeutige Klarstellung auch im Gesetz. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass sich Versicherungsagenten von Versicherungskunden bevollmächtigen lassen, Rechtsgeschäfte beim eigenen Geschäftsherrn (dem Versicherer) für die Versicherungskunden zu tätigen. Dies stellt einen schweren Verstoß gegen die Prinzipien