Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 78. Sitzung / Seite 169

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des Auftrags- und Vollmachtsrechts des ABGB dar. Man spricht in diesem Zusam­menhang von Selbstkontrahierung.

Zu 17.

In allen Schritten der Begutachtung waren die Wirtschaftskammern Österreichs für die Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung vorgesehen. Die Wirtschaftskammern Öster­reichs als gesetzliche Interessenvertretung aller österr. Gewerbetreibenden ist mit ihrem Know-how und den Prinzipien des Interessenausgleichs am besten geeignet, derartige Verfahren durchzuführen.

Zu 19.

Versicherungsmakler vermitteln zwar ebenso wie Versicherungsagenten Versiche­rungs­verträge, deren selbständige Gehilfen sind aber gänzlich anders zu beurteilen als die der Versicherungsagenten – kommt doch zwischen Versicherungskunden und Ver­sicherungsmakler ein Maklervertrag mit einer daraus resultierenden scharfen Haftung (§ 26ff MaklerG) und Beweislastumkehr (§ 1298 ABGB) zustande, während dies bei Versicherungsagenten nicht der Fall ist und diese lediglich für die vertraglichen Neben­pflichten des Versicherers einzustehen haben. Aus diesen Gründen ergibt sich für Versicherungsmakler ein anderer Regelungsbedarf hinsichtlich § 376 Z 18 Abs. 8. Diesem wird mit dieser Bestimmung entsprochen und folgt diese Bestimmung den Intentionen der Liberalisierung genauso wie denen des Kundenschutzes durch ein­deutige Verantwortungen und Haftungen.

Zu 20.

Niemand sollte für Sachverhalte oder Vorgänge haftbar gemacht werden können, die er gar nicht kennt. Aus diesem Grunde erfolgt diese Klarstellungen. Die Funktion der kontinentaleuropäischen Versicherungsaufsicht liegt gerade darin, die Solvenz der Versicherungsunternehmen sicherzustellen. Es kann nicht Aufgabe von Klein- und Kleinstbetrieben sein, diese Funktion zu übernehmen. Darüber hinaus wird der unbe­stimmte Rechtsbegriff im § 28 Z 7 („laufende“) im Sinne des Kundenschutzes kon­kretisiert.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster ist Herr Abgeordneter Dr. Mitter­lehner zu Wort gemeldet. Seine freiwillige Redezeitbeschränkung beträgt 5 Minuten. – Bitte.

 


18.44

Abgeordneter Dr. Reinhold Mitterlehner (ÖVP): Frau Präsidentin! Herr Minister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich glaube, der Einzige, der hier wirklich verunsichert worden ist, das war mein Vorredner, der sich ganz offensichtlich von einer Branche beeindrucken hat lassen, durch das, was man ihm da gesagt hat. (Abg. Sburny: Nein!) Es stimmt nämlich mit den Fakten ganz einfach nicht überein, was Sie hier behauptet haben.

Warum? – Wenn Sie es hier so dargestellt haben, dass im Wesentlichen, wenn es um die Änderungen geht, die Versicherungsvermittlungsrichtlinie umgesetzt werden soll, dann stimmt das. Sie müssen allerdings vorausschicken, dass es die Branchen, die hier reguliert und geregelt werden, schon vorher gegeben hat. Wir haben in Österreich Versicherungsagenten, die eben für eine Versicherung tätig werden und an eine Versicherung gebunden sind und die auch als Mehrfachagenten tätig werden – das ist gesetzlich erlaubt gewesen –, und auf der anderen Seite haben wir die Ver­siche­rungs-


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