des Auftrags- und Vollmachtsrechts des
ABGB dar. Man spricht in diesem Zusammenhang von Selbstkontrahierung.
Zu 17.
In allen Schritten der Begutachtung
waren die Wirtschaftskammern Österreichs für die Umsetzung dieser
Richtlinienbestimmung vorgesehen. Die Wirtschaftskammern Österreichs als
gesetzliche Interessenvertretung aller österr. Gewerbetreibenden ist mit ihrem
Know-how und den Prinzipien des Interessenausgleichs am besten geeignet, derartige
Verfahren durchzuführen.
Zu 19.
Versicherungsmakler vermitteln zwar
ebenso wie Versicherungsagenten Versicherungsverträge, deren selbständige
Gehilfen sind aber gänzlich anders zu beurteilen als die der
Versicherungsagenten – kommt doch zwischen Versicherungskunden und Versicherungsmakler
ein Maklervertrag mit einer daraus resultierenden scharfen Haftung (§ 26ff
MaklerG) und Beweislastumkehr (§ 1298 ABGB) zustande, während dies bei
Versicherungsagenten nicht der Fall ist und diese lediglich für die
vertraglichen Nebenpflichten des Versicherers einzustehen haben. Aus diesen
Gründen ergibt sich für Versicherungsmakler ein anderer Regelungsbedarf
hinsichtlich § 376 Z 18 Abs. 8. Diesem wird mit dieser
Bestimmung entsprochen und folgt diese Bestimmung den Intentionen der
Liberalisierung genauso wie denen des Kundenschutzes durch eindeutige Verantwortungen
und Haftungen.
Zu 20.
Niemand sollte für Sachverhalte oder
Vorgänge haftbar gemacht werden können, die er gar nicht kennt. Aus diesem
Grunde erfolgt diese Klarstellungen. Die Funktion der kontinentaleuropäischen Versicherungsaufsicht
liegt gerade darin, die Solvenz der Versicherungsunternehmen sicherzustellen.
Es kann nicht Aufgabe von Klein- und Kleinstbetrieben sein, diese Funktion zu
übernehmen. Darüber hinaus wird der unbestimmte Rechtsbegriff im § 28
Z 7 („laufende“) im Sinne des Kundenschutzes konkretisiert.
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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster ist Herr Abgeordneter Dr. Mitterlehner zu Wort gemeldet. Seine freiwillige Redezeitbeschränkung beträgt 5 Minuten. – Bitte.
18.44
Abgeordneter Dr. Reinhold Mitterlehner (ÖVP): Frau Präsidentin! Herr Minister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich glaube, der Einzige, der hier wirklich verunsichert worden ist, das war mein Vorredner, der sich ganz offensichtlich von einer Branche beeindrucken hat lassen, durch das, was man ihm da gesagt hat. (Abg. Sburny: Nein!) Es stimmt nämlich mit den Fakten ganz einfach nicht überein, was Sie hier behauptet haben.
Warum? – Wenn Sie es hier so dargestellt haben, dass im Wesentlichen, wenn es um die Änderungen geht, die Versicherungsvermittlungsrichtlinie umgesetzt werden soll, dann stimmt das. Sie müssen allerdings vorausschicken, dass es die Branchen, die hier reguliert und geregelt werden, schon vorher gegeben hat. Wir haben in Österreich Versicherungsagenten, die eben für eine Versicherung tätig werden und an eine Versicherung gebunden sind und die auch als Mehrfachagenten tätig werden – das ist gesetzlich erlaubt gewesen –, und auf der anderen Seite haben wir die Versicherungs-