Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 78. Sitzung / Seite 170

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makler, die für den Kunden tätig werden, und auch das war entsprechend gesetzlich geregelt.

Dass es zwischen diesen beiden Branchen immer Auseinandersetzungen gegeben hat, insbesondere was die Tätigkeit des Mehrfachagenten anlangt, ist richtig. Allerdings hat die EU in der Versicherungsvermittlungsrichtlinie absolut kein Verständnis dafür gehabt, was wir in Österreich für Branchenprobleme haben, sondern die Richtlinie ist ausschließlich an der Perspektive des Konsumenten ausgerichtet.

Daher ist es auch nicht richtig, Herr Kollege Moser, dass jetzt mit der Umsetzung vor­gesehen ist, beide Branchen zusammenzulegen. Ganz im Gegenteil! Aus Konsumen­tensicht werden wesentliche Verbesserungen durchgeführt. Es muss sich nämlich jeder Versicherungsagent in einem Register registrieren lassen. Er muss sich darüber hinaus – was bis jetzt nicht vorgesehen war, und was neu ist – beim Beratungs­gespräch deklarieren. – Sie haben das zwar erwähnt, aber im Endeffekt behauptet, dass die Deklaration dann doch wieder nicht so bedeutsam sei. – Er muss sich also deklarieren.

Das Zweite ist – oder das Dritte in diesem Zusammenhang –: Er hat auch eine ent­sprechende Haftung. Erweckt sich der Agent, der mehrere Produkte vertritt, den Anschein, er wäre Makler, haftet er auch wie ein Makler – auch für Unterlassungen.

Was noch dazukommt: Wir haben mit einem Änderungsantrag im Ausschuss noch sichergestellt, dass beim Beratungsgespräch der Agent nicht gleichzeitig die eine und die andere Funktion wahrnehmen darf – er darf also nicht als Makler auftreten, und umgekehrt gilt das genauso. Es wäre aber eine Inländer-Diskriminierung, würden wir jemandem verbieten, über beide Gewerbeberechtigungen zu verfügen. Das ist in einer Anfragebeantwortung der EU-Kommission ganz eindeutig zum Ausdruck gekommen.

Es gibt noch eine weitere Verbesserung: Wenn Informationspflichten verletzt werden, besteht 14 Tage lang eine Rücktrittsmöglichkeit seitens des Konsumenten. Das ist ebenfalls neu, und betrifft speziell die Tätigkeit des Agenten.

Jetzt muss ich Ihnen noch etwas sagen, weil einige Herren aus der Branche oben auf der Galerie sitzen: Sie haben sich um teures Geld Studien und Gutachten von Herrn Prof. Mayer und von anderen beschafft. Aus diesen Studien leiten Sie ab, dass der Richtlinie zufolge die Tätigkeit des Mehrfachagenten verboten wäre. Genau das ist aber nicht der Fall! Sie wäre nur verboten, würde der Gesetzgeber Erleichterungen bei der Ausbildung und bei der Registrierung vorsehen.

Genau das tut der Gesetzgeber aber nicht. Er setzt Informationspflichten fest, die sehr detailliert sind, und sieht dafür auf der anderen Seite in der EU-Richtlinie eine aus­drückliche Bestätigung. Warum? – Weil hier die Mehrfachagenten-Tätigkeit sogar exakt geregelt ist, und zwar heißt es hier wörtlich, dass der Kunde vom Versicherungs­vermittler zu informieren sei, ob er Agentur-Verträge habe, und trotzdem in einzelnen Sparten aus mehreren Versicherern auswählen könne, weil er durch die Verträge nicht zur Ausschließlichkeit verpflichtet sei. – Das heißt, der Mehrfachagent mit konkurrie­renden Produkten ist in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen! Und deswegen gilt: Würden wir das ausschließen, der Ausländer aber nicht ausgeschlossen werden dürfen, würden wir Inländer diskriminieren.

Ich muss auch zum Abänderungsantrag etwas sagen: Fallen Sie nicht auf Falsch­informationen oder nicht richtigen Informationen – ich möchte niemanden beschul­digen – herein, denn wenn Sie von der SPÖ einen Abänderungsantrag kommentarlos übernehmen – zumindest wenn das immer noch jener ist, den ich vorher gelesen habe –, in dem es in Absatz 8 heißt, dass der „Versicherungsmakler“ der „Bundes­genosse des Versicherungsnehmers“ sei, dann haben Sie sich irgendwo in der Diktion


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