führt. Wettbewerb, meine sehr geehrten Damen und Herren, braucht jedoch klare Regeln, und solche klaren Regeln sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)
18.43
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Ich gebe bekannt, dass der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag der Abgeordneten Mag. Johann Moser, Kolleginnen und Kollegen eingebracht und schriftlich überreicht wurde sowie genügend unterstützt ist. Er steht somit mit in Verhandlung.
Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung vervielfältigen und verteilen.
Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Johann Moser,
Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Wirtschaftsausschusses über die
Regierungsvorlage (616 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994,
das Maklergesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das
Versicherungsaufsichtsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden
(629 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung
beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf
wird wie folgt geändert:
1. Art. I Z 7.2 lautet:
Z 76 lautet:
„76. Versicherungsvermittlung in
der Form Versicherungsagent“
2. Art. I
Z 7.3 lautet:
Z 77
lautet:
„77. Versicherungsvermittlung
in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“
3. Im
Art. I Z 8 lautet § 137 Abs. 2 wie folgt:
„Nach diesem Bundesgesetz kann die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung – entsprechend der tatsächlichen Beziehung zu Versicherungsunternehmen – nur entweder in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ erfolgen und zwar im Umfang einer Gewerbeberechtigung nach § 94 Z 75, Z 76, Z 77 oder als Nebengewerbe. Bei einem Nebengewerbe handelt es sich um ein sonstiges Recht im Rahmen einer Berechtigung nach diesem Bundesgesetz im Sinne des § 32 Abs. 6. Gewerbetreibende gem. § 94 Z 76 (Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent) sind vertraglich gebundene Versicherungsvermittler, die entweder an ein Versicherungsunternehmen oder – wenn die Versicherungsprodukte zueinander nicht in Konkurrenz stehen – mehrere Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermitteln.“
4. Im Art I Z 8 wird im
§ 137b Abs. 1 zweiter Satz das Wort „Versicherungsvermittlung“ durch
folgenden Wortlaut ersetzt:
„Versicherungsvermittlung in der Form
Versicherungsagent und Versicherungsvermittlung in der Form
Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten.“