Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 78. Sitzung / Seite 165

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führt. Wettbewerb, meine sehr geehrten Damen und Herren, braucht jedoch klare Regeln, und solche klaren Regeln sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

18.43

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Ich gebe bekannt, dass der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag der Abgeordneten Mag. Johann Moser, Kolleginnen und Kollegen eingebracht und schriftlich überreicht wurde sowie genügend unterstützt ist. Er steht somit mit in Verhandlung.

Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung vervielfältigen und verteilen.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Johann Moser, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Wirtschaftsausschusses über die Regierungsvorlage (616 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Maklergesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (629 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

1. Art. I Z 7.2 lautet:

Z 76 lautet:

„76. Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“

2. Art. I Z 7.3 lautet:

Z 77 lautet:

„77. Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“

3. Im Art. I Z 8 lautet § 137 Abs. 2 wie folgt:

 „Nach diesem Bundesgesetz kann die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung – en­tsprechend der tatsächlichen Beziehung zu Versicherungsunternehmen – nur entweder in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ erfolgen und zwar im Umfang einer Gewerbe­berechtigung nach § 94 Z 75, Z 76, Z 77 oder als Nebengewerbe. Bei einem Neben­gewerbe handelt es sich um ein sonstiges Recht im Rahmen einer Berechtigung nach diesem Bundesgesetz im Sinne des § 32 Abs. 6. Gewerbetreibende gem. § 94 Z 76 (Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent) sind vertraglich gebun­dene Versicherungsvermittler, die entweder an ein Versicherungsunternehmen oder – wenn die Versicherungsprodukte zueinander nicht in Konkurrenz stehen – mehrere Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermitteln.“

4. Im Art I Z 8 wird im § 137b Abs. 1 zweiter Satz das Wort „Versicherungsvermittlung“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent und Versicherungsvermitt­lung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten.“

 


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