18.56
Abgeordneter Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann (Freiheitliche): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Zumindest über die Grundlage für die heutige Änderung der Gewerbeordnung sind wir uns, glaube ich, in diesem Hause einig. Das ist eine EU Richtlinie.
Grundsätzlich gelten Bestimmungen über Versicherungsvermittler für alle Rechtsträger, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben. Es gibt bei der Versicherungsvermittlung, wie schon gesagt wurde, zwei verschiedene Formen der Tätigkeit, und zwar die Tätigkeit der Vermittlung von Versicherungsverträgen im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes – der Versicherungsagent –, oder die Tätigkeit des Maklers, des Versicherungsmaklers im Sinne des Maklergesetzes.
Mir scheint es schon wichtig, darauf
hinzuweisen, dass sehr wesentlich Augenmerk darauf gelegt wurde, dass hiebei
Transparenz zustande kommt, damit gerade das, was soeben von Frau Kollegin
Sburny angesprochen wurde, nicht eintritt. – Frau Kollegin Sburny! Sie sagen,
heute tritt jemand als Agent auf und morgen dann als Makler. – Genau das
soll es eben nicht geben. (Abg. Sburny:
Aber genau das wird jetzt ermöglicht! Mit Ihrem Abänderungsantrag!) – Nein,
genau das ist nicht möglich, weil es nicht möglich ist, bei einem
Geschäftsfall gleichsam vom Agenten zum Makler zu wechseln. (Abg. Dr. Matznetter: Aber am nächsten Tag!)
Es besteht die Hinweispflicht. Grundsätzlich trete ich als Makler oder als Agent auf. (Abg. Dr. Matznetter: Pro Geschäftsfall!) – Pro Geschäftsfall. (Neuerlicher Zwischenruf des Abg. Dr. Matznetter.) – Nein. Was die Inländerdiskriminierung anbelangt, ist es so, wie von Kollegen Mitterlehner angesprochen, dass es eine Inländerdiskriminierung wäre, wenn es nicht möglich wäre, gleichzeitig Makler und Agent zu sein.
Es sei auch noch darauf hingewiesen, dass es ein Register gibt, in dem die Versicherungsvermittler registriert und abrufbar sind. Das heißt, jeder Kunde kann sich darüber informieren, und zwar auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Was mich wundert, ist die Tatsache, dass Sie nicht angesprochen haben, dass ein Sonderhaftungstatbestand der Vermittlung aus der Regierungsvorlage herausgenommen wurde, wobei er nicht herausgenommen wurde, damit es keinen Haftungstatbestand mehr gibt, sondern weil sich schutzgesetzliche Bestimmungen aus Registerbestimmungen ohnedies ergeben. Der Grund, warum das herausgenommen wurde, ist also, dass der Schutz ohnehin gegeben ist.
Geschätzte Damen und Herren! Ich denke, dass hier sehr wohl etwas zur Erhöhung der Transparenz beigetragen wurde. Es ist natürlich die Ausweispflicht auf sämtlichen Papierunterlagen des Agenten gegeben. Der muss das auf allen Schriftstücken vermerken. Dass Missbrauch stattfinden kann, wie bei anderen Dingen auch, ist klar, aber dem kann natürlich auch entsprechend nachgegangen werden.
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass es für diesen Abänderungsantrag, der durch Kollegen Mitterlehner und mich im Ausschuss eingebracht wurde, vorher eine Akkordierung mit den berufsständischen Vertretungen gegeben hat – das heißt, mit den Maklern, mit den Agenten und auch mit den Versicherungen. (Abg. Sburny: Aber nicht mit den KonsumentInnen!)
Insofern ist es nicht ganz nachvollziehbar, dass dann wieder von einzelnen Seiten, insbesondere von den Maklern, das Ansinnen herangetragen wird, hier werde diesem und jenem nicht Rechnung getragen. Ich denke, dass das auch innerhalb einer berufsständischen Vertretung angesprochen werden muss und die Vertretung eben