Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 78. Sitzung / Seite 196

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diesem Gesetz gewählte Weg tatsächlich der einzig richtige Weg ist, um das Problem zu lösen, nämlich bei der Frage des Ausschlusses und der Einschränkung von Ersatzansprüchen.

Wenn es tatsächlich so ist, dass jemand gesetzwidrig festgenommen oder angehalten wurde – also gesetzwidrig, ungerechtfertigt in Haft ist –, dann ist es ziemlich logisch, wenn wir von einem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz reden, dass jemand, der gesetzwidrig in Haft war, einen Anspruch auf Entschädigung hat. Dieser Anspruch – weil die Haft eben gesetzwidrig, gesetzlich nicht gedeckt war – ist dann völlig unabhängig davon, ob er in diesem Verfahren eventuell verurteilt wird – sei es zu einer Haftstrafe oder zu einer Geldstrafe. Die Prüfung geht ja dahin, ob die Anhaltung und die Haft gesetzwidrig waren. Das klingt vielleicht im ersten Augenblick paradox, aber das ist der Punkt.

Wenn dann – jetzt sage ich es ziemlich sanft – relativ leichtfertig die Anrechnung der Haft auf die Strafe erfolgt, dann werden in gewisser Hinsicht – und ich sage es jetzt vielleicht auch ein bisschen juristisch unpräzise, aber so, damit Sie es verstehen – menschenrechtlich Äpfel und Birnen vermischt, weil nämlich die Tatsache eines Entschädigungsanspruches auf Grund einer gesetzwidrigen Haft besteht. Dann sagt man aber gleichzeitig: Jetzt warst du schon – unter Anführungszeichen – „zwar nicht gerechtfertigt“ in Haft, und du wirst dann auf Grund einer Straftat, auf Grund der Straftat, die man dir ja sozusagen verdachtsweise damals zur Last gelegt hat, verurteilt – und weil du verurteilt wirst, hebt sozusagen die Strafe den Entschädigungs­anspruch, den du für die gesetzwidrige Haft hast, auf.

Eine ganz klare Trennung dieser beiden Dinge ist das Gebot der Stunde, denn wir beschäftigen uns hier ja mit dem Anspruch auf Entschädigung bei gesetzwidriger Haft. § 3 dieses Gesetzes scheint mir ... Ich habe nicht das Expertenwissen, das die Damen und Herren des Justizministeriums haben – ob das Herr Professor Dr. Kathrein oder ob das Herr Mag. Pilnacek ist, um jetzt sowohl Straf- als auch Zivil-Legislative zu benennen –, aber trotz langer Diskussion im Ausschuss konnten meine Zweifel nicht zur Gänze beseitigt werden.

Das hier festzustellen, ist mir wichtig, damit nicht irgendwann einmal – falls es doch zu einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kommt und Österreich bei einem etwaigen Verfahren verurteilt wird oder dieses Verfahren verliert – jemand sagen kann: Aha, selbst die Opposition hat nicht darauf hingewiesen. Des­wegen ist es mir wichtig, heute darauf hingewiesen zu haben, weil ich sozusagen einen – was ist das Gegenteil von Hoffnung? – Rest-Verdacht habe, dass es dazu kommen könnte.

Nichtsdestotrotz: Es ist wichtig, dass es das gibt. Wir werden ein Auge darauf haben, wie es vollzogen wird. – Danke, Frau Bundesministerin. (Beifall bei den Grünen.)

20.25

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Von der Regierungsbank aus zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesministerin Mag. Miklautsch. – Bitte.

 


20.25

Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Miklautsch: Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Zuerst möchte ich mich recht herzlich für die Glückwünsche bedanken, die ich von so vielen Seiten erhalten habe. – Das ist der erste Punkt.

Ich habe mich sehr darüber gefreut und werde natürlich als Justizministerin mein Bestes geben, um Ihre Anforderungen auch zu erfüllen.

Als Nächstes möchte ich zum Thema Strafrechtliches Entschädigungsgesetz ein kurzes Statement abgeben. Es ist so, dass dieses Strafrechtliche Entschädigungs-


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