Dachverbände,
des ÖFB und des ÖOC wieder auf die gleiche Basis wie jene der Fachverbände zu
stellen, bringe ich nachstehenden Entschließungsantrag der Abgeordneten
Haubner, Lichtenegger, Kopf und Dolinschek betreffend Valorisierung der Mittel
aus der besonderen Sportförderung für ÖOC, ÖFB, Dachverbände ab 1. Jänner
2007 im Rahmen der Regierungsvorlage Bundes-Sportförderungsgesetz ein:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Peter
Haubner, Elmar Lichtenegger, Karlheinz Kopf, Sigisbert Dolinschek, Kolleginnen
und Kollegen betreffend Valorisierung der Mittel aus
der besonderen Sportförderung für ÖOC, ÖFB, Dachverbände ab
1. 1. 2007, eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des
Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (649 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die
Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Geschworenen- und
Schöffengesetz 1990, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die
Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Waffengesetz, das
Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesforstegesetz
1996, das Pensionsgesetz 1965, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz,
das Sonderunterstützungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das
Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das
Arbeiterkammergesetz 1992, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das
Bundespflegegeldgesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das Bundesbehindertengesetz,
das Glücksspielgesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz
und das Umweltförderungsgesetz geändert sowie Regelungen über die Veräußerung
von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an
der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. getroffen
werden (Budgetbegleitgesetz 2005) (657 d.B.)
Die
Neuregelung der besonderen Bundessportförderung sieht vor, dass 3 Prozent
der Umsatzerlöse der Österreichischen Lotterien, mindestens jedoch
40 Mio. € für die besondere Bundessportförderung zur Verfügung
stehen. Von den zu erwartenden steigenden Mitteln können ÖOC, ÖFB und
Dachverbände nicht profitieren, da hier ein nicht valorisierter Fixbetrag
vorgesehen ist. Dies würde bedeuten, dass ÖOC, ÖFB und Dachverbände ohne
gesetzliche Änderung trotz steigender Kosten wie etwa für die Errichtung und
Erhaltung von Sportstätten, zunehmende Verbesserungen im Sportangebot und im
sportwissenschaftlichen Bereich, die qualifizierte Trainer- und Übungsleiterausbildung,
sowie die des Wettkampfsportes im Allgemeinen und Breitensports sowie
steigender Ausgaben von den zu erwartenden Mehrerlösen der Lotterien nicht
profitieren könnten. Die Neuregelung ist für die Jahre 2005 und 2006 von
der BSO auch als Vertreter der Verbände akzeptiert worden; ab dem
Jahr 2007 sollte aber eine Neuregelung getroffen werden.
Die
unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der
Nationalrat hat beschlossen:
„Die
Bundesregierung wird ersucht, bis Ende 2006 eine Regierungsvorlage zum Bundes-Sportförderungsgesetz
vorzulegen, mit welcher der Betrag gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 nach der
betraglichen Festschreibung in den Jahren 2005 und 2006 ab
1. 1. 2007 wieder im Verhältnis zu allfälligen Steigerungen der
Sportförderungsmittel gegenüber dem Vorjahr nach § 20 Glücksspielgesetz
ansteigen wird.“
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