den
Abgeordneten Dipl.-Ing. Kummerer und Dr. Bösch.) –
Ruhe! Ich bitte um Aufmerksamkeit,
keine Zwischengespräche!
Die Dienste haben
ihre Berechtigung, aber sie sind ein Konvolut an Machenschaften, die sehr wohl
einer Kontrolle zu unterliegen haben. Diese Kontrolle würde durch einen
weisungsfreien Rechtsschutzbeauftragten auch gut gemacht werden. Das, was die
SPÖ aber hier betreibt, ist eigentlich eine Schwächung der Kontrolle. (Zwischenruf
des Abg. Dipl.-Ing. Kummerer.)
Das ist eine
Schwächung der Kontrolle, da Sie der Empfehlung des Verfassungsgerichtshofes
nicht nachkommen. (Zwischenruf bei der
SPÖ.) Sie wollen dieser Empfehlung nicht nachkommen, das ist hinlänglich
bekannt. Mit diesem Nichtnachkommen der Empfehlung nehmen Sie auch dem
Rechtsschutzbeauftragten die verfassungsmäßige Weisungsfreiheit.
Spinnen wir jetzt
einmal den Fall eines Bundesministers, natürlich nicht dieses Bundesministers,
sondern eines, der sich nicht an die Spielregeln hält. Dann kann dieser Bundesminister
bei seinem Bericht im Ständigen Unterausschuss etwas sagen, was vielleicht
nicht ganz den Tatsachen entspricht, weil keine Möglichkeit bestanden hat, dass
ein weisungsfreier Rechtsschutzbeauftragter eingreift.
Somit leisten
Sie eigentlich dem Missbrauch Vorschub, und das sollte eigentlich nicht der
Fall sein. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei
Abgeordneten der ÖVP.)
19.35
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Stadlbauer. –
Bitte.
19.35
Abgeordnete Bettina Stadlbauer (SPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Sehr dünn sind die Argumente von den
Vertretern der Regierungsparteien, aber sie tragen wenigstens zur allgemeinen
Erheiterung bei. (Beifall bei der SPÖ.)
Dieses Gesetz ist
ein klassisches Beispiel einer Husch-Pfusch-Gesetzgebung dieser ÖVP und
FPÖ-Regierung. (Abg. Murauer: Husch-Pfusch kann man wirklich
nicht sagen!) Es gibt viele Gründe, warum wir dagegen sind, abgesehen
davon, dass der Rechtsschutzbeauftragte ein Organ des Ministers sein soll. Wir
wollen, dass er dem Nationalrat untersteht. Ein zweiter, nicht uninteressanter
Aspekt ist, dass die Regelung für die Arbeit des Rechtsschutzbeauftragten
eigentlich mehr als dehnbar ist, weil er Auskünfte nur dann erhält, wenn diese
nicht die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden.
Das ist, mit
Verlaub gesagt, doch eher ein Gummiparagraph, denn wo geht es in der
Landesverteidigung nicht um nationale Sicherheit oder um die Sicherheit von Menschen?
Da kann – das sehen wir jetzt schon – jeder Missbrauch betrieben
werden. Auf diesen Passus können sich alle jederzeit zurückziehen. Somit wird
jede Arbeit des Rechtsschutzbeauftragten jetzt schon eingeschränkt.
Gerade in Zeiten
wie diesen, in denen sich die konservativen Kräfte so gerne immer und überall
auf die nationale Sicherheit und die Gefährdung derselben berufen, nur um ihre
eigenen Interessen voranzutreiben, ohne Nutzen für die Menschen, ist das doch
ziemlich bedenklich.
Ein weiterer ganz interessanter Aspekt: Dabei geht es um das Personal, das dem Rechtsschutzbeauftragten zur Verfügung gestellt wird, denn dieses ist nicht weisungsfrei gestellt beziehungsweise nicht dem Rechtsschutzbeauftragten unterstellt. Im § 57 wird normiert, dass dem Rechtsschutzbeauftragten zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen ist. Es gibt allerdings