Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 24

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festzustellen waren. Wenn man davon ausgeht, dass der österreichische Staats­bürger – wie es auch in der Anfrage der Kollegin Silhavy formuliert war – das Recht hat, langfristig planen und seine Überlegungen langfristig durchführen zu können, so ist es heute notwendig, 10 Jahre beziehungsweise 15 Jahre vor den entscheidenden Jahren die Pensionsreform und die Pensionsänderung in Angriff zu nehmen, um den jungen Menschen gleichermaßen wie jenen, die heute in Pension sind, wieder Pen­sionssicherheit geben zu können.

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Wir gelangen nun zum 6. Fragenkomplex, der durch die Frage der Frau Abgeordneten Riener eingeleitet wird. – Bitte, Frau Kollegin.

 


Abgeordnete Barbara Riener (ÖVP): Grüß Gott, Herr Bundesminister! Meine Frage lautet

93/M

„Welche Vorteile bringt die Pensionsharmonisierung für Frauen?“

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Herr Bundesminister, bitte.

 


Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Mag. Herbert Haupt: Sehr geehrte Frau Kollegin Riener! Ich darf die Vorteile aufzählen: die Erhöhung der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten von derzeit monatlich 650 € auf 1 350 €. Die pensionsbegründenden Kindererziehungs­zeiten werden von derzeit zwei auf vier Jahre pro Kind angehoben. Die Mindest­versicherungszeit wird von 15 auf 7 Jahre Erwerbstätigkeit verkürzt. Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit sind auch Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 sowie Zeiten der Familienhospizkarenz hinzuzurechnen.

Die restlichen Mindestversicherungszeiten von acht Jahren können unter anderem durch Zeiten der Kindererziehung erreicht werden. Die Bestimmungen für die vorzeitige Alterspension bei längerer Versicherungsdauer finden für Frauen weiterhin Anwen­dung. Diese Form der Frühpensionierung läuft nicht, wie ursprünglich im heutigen Gesetz geplant, 2007, sondern 2017 gemäß den Abänderungsanträgen aus. Um die sozialrechtliche Situation jener Mütter, die sich ausschließlich der Betreuung eines behinderten Kindes widmen, zu verbessern, wird die bisherige normierte Altersgrenze vom 30. Lebensjahr des Kindes auf das 40. Lebensjahr des Kindes angehoben.

Im Übrigen darf ich darauf hinweisen, dass diese Selbstversicherung vom Familien­lastenausgleichsfonds getragen wird und daher nicht die Brieftasche der pflegenden Angehörigen selbst, sondern eben quasi jene des Familienlastenausgleichsfonds belastet. Ich meine, dass die Maßnahmen für die Frauen in diesem Bereich durchaus gut sind und dass in der österreichischen Sozialversicherung unser Augenmerk beson­ders den Frauen gegolten hat.

Ich darf hinzufügen, dass Kindererziehungszeiten aus dem Bezug des Kinderbe­treuungsgeldes und die aus dieser Zeit stammenden Einkünfte für Frauen unter 50 Jahren additiv auf das Pensionskonto angerechnet werden, was für Frauen, die beispielsweise erst ab dem 31. Lebensjahr Kinder bekommen, etwa Akademikerinnen oder Frauen, die zunächst berufliche Karriere machen wollen, besonders wichtig ist. Diese Frauen können dann mit Halbzeitbeschäftigungen plus Kinderbetreuungsgeld ihr Einkommen auch in dieser Phase durchaus stabilisieren. Manche Nachteile, die im heutigen Gesetz für die zwei bis drei Jahre Kinderbetreuung in dieser Kategorie mit abgesenkter Arbeitszeit eintreten, werden in Zukunft so nicht mehr eintreten.

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Zusatzfrage? – Frau Abgeordnete Riener, bitte.

 


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