Redezeitbeschränkung
Präsident Dr. Andreas Khol: In der Präsidialkonferenz wurde Konsens über Gestaltung und Dauer der Debatte erzielt. Demgemäß wurde eine Tagesblockzeit von acht „Wiener Stunden“ vereinbart, sodass sich folgende Redezeiten ergeben: ÖVP und SPÖ je 140 Minuten, Freiheitliche 96 Minuten sowie Grüne 104 Minuten.
Weiters wurde folgende Redezeitvereinbarung für die Debatten in der Zeit von 10.05 Uhr bis 13 Uhr getroffen: Zunächst je eine Wortmeldung pro Fraktion mit je 10 Minuten, anschließend eine Wortmeldung eines Regierungsmitglieds mit 10 Minuten, sodann je eine Wortmeldung pro Fraktion mit je 8 Minuten, in weiterer Folge eine Wortmeldung eines Regierungsmitglieds mit 8 Minuten, danach je eine Wortmeldung pro Fraktion mit je 6 Minuten, weiters eine Wortmeldung eines Regierungsmitglieds mit 6 Minuten, ferner je eine Wortmeldung pro Fraktion mit je 5 Minuten, schließlich je eine weitere Wortmeldung pro Fraktion mit je 5 Minuten.
Vor Beginn der letzten Rednerrunde wird die allenfalls verbleibende Redezeit vom vorsitzführenden Präsidenten gleichmäßig auf die Fraktionen in der Weise verteilt, dass alle Fraktionen gleichmäßig zu Wort kommen.
Weiters besteht darüber Einvernehmen, dass tatsächliche Berichtigungen erst nach 13 Uhr aufgerufen werden.
Über diese Redeordnung entscheidet das Hohe Haus.
Wir kommen
sogleich zu Abstimmung.
Wer diesem
Vorschlag der Präsidialkonferenz zustimmt, den bitte ich um ein diesbezügliches
Zeichen. (Die Abgeordneten Dr. Kräuter
und Marizzi erheben sich nicht von ihren Sitzen.) – Herr
Kollege Marizzi und Herr Kollege Kräuter, stimmen Sie zu, oder
nicht? Nein! – Das ist mit Stimmenmehrheit angenommen.
1. Punkt
Bericht des Ausschusses für Arbeit und
Soziales über das Pensions-Volksbegehren (550/684 d.B.)
2. Punkt
Bericht des Ausschusses für Arbeit und
Soziales über die Regierungsvorlage (653 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein
Allgemeines Pensionsgesetz erlassen wird sowie das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das
Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig
Erwerbstätiger, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, das Überbrückungshilfengesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das
Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das
Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz,
das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bezügegesetz, das
Bundesbezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Dienstgeberabgabegesetz geändert
werden (Pensionsharmonisierungsgesetz) (694 d.B.)