Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 89. Sitzung / Seite 281

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neben dem staatlichen Fernsehen des ORF, der einen klaren Auftrag hat, auch privat­rechtliches Fernsehen und Radio zuzulassen.

In diesem Sinne wird meine Fraktion, wie bereits im Ausschuss besprochen und disku­tiert, diesem Antrag zustimmen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

23.47

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Mag. Langreiter. 2 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


23.47

Abgeordneter Mag. Hans Langreiter (ÖVP): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Ich meine, die Grundintentionen des Privatradiogesetzes und natürlich auch des Privatfernsehgesetzes betreffen die Frequenzordnung, auch die Möglichkeit zur Bewerbung für die bundesweite Ausstrahlung und damit auch die Zu­lassung in diesem Bereich. Wir haben das Mitte dieses Jahres in einer Novelle behan­delt. Grundsätzlich sollte damit auch die Zersplitterung der Hörfunklandschaft verhin­dert und letztendlich die Wirtschaftlichkeit der einzelnen privaten Radiostationen und Fernsehstationen gefördert werden.

Reichweiten, Marktanteile, Werbeeinnahmen und vieles mehr haben den Privatradios auch zu mehr Professionalität verholfen. Ich glaube, dass es von Seiten des Gesetz­gebers wichtig ist, dass man dann auch auf entsprechende Rechtssicherheit baut. Mit dieser Novelle werden wir der Rechtssicherheit auch Genüge leisten.

Ich bin zuversichtlich, dass dieses Gesetz mit seinen Novellen vor allem eines bewirkt, nämlich nicht nur, dass die Unterhaltung insgesamt ausgebaut wird, sondern vor allen Dingen auch, dass der Informationsgehalt der Privatradiosender und Privatfernsehsen­der gestärkt wird. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

23.49

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Letzter Redner hiezu ist Herr Abgeordneter Mag. Reg­ler. Wunschredezeit: 2 Minuten. – Bitte.

 


23.49

Abgeordneter Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler (ÖVP): Herr Präsident! Hohes Haus! Das Privatradiogesetz und das Privatfernsehgesetz 2001 waren Meilensteine in der Medien- und Meinungsvielfalt in Österreich. Dieser Intention des Gesetzes soll auch weiterhin entsprochen werden. Es ist klar, dass im Auswahlverfahren bei der Zuteilung die Eigentumsverhältnisse und der Charakter des Programms beschrieben und festge­legt sein sollen, aber es darf nicht dazu kommen, dass alle Details versteinert bleiben, dass zum Beispiel kleine inhaltliche und zeitliche Änderungen von Sendeleisten bereits zu einer Aufhebung der Zulassung führen würden. Es soll also derjenige, der bereits investiert hat, auf Grund einer Entscheidung der Behörde, eine gewisse Sicherheit ha­ben.

Auf Grund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes muss nun einiges fest­gestellt werden: Insbesondere, dass Änderungen des Gesellschaftsvertrages nicht als Änderung zu bewerten sind, die zugleich auch einen Vorteil im Auswahlverfahren er­zielen lassen können, damit das alte Verfahren nicht ungültig wird. Es ist auch festzu­stellen, dass es für jemanden, der im Berufungsverfahren Erfolg hat, dann keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zulassung gibt. Und es ist auch wichtig festzustellen, dass im Fall, dass der VwGH einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates auf­hebt, die erstinstanzliche Entscheidung nicht verloren geht. Es geht ja darum, dass einer, der im Vertrauen auf eine behördliche Entscheidung bereits investiert hat, diese


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