neben
dem staatlichen Fernsehen des ORF, der einen klaren Auftrag hat, auch privatrechtliches
Fernsehen und Radio zuzulassen.
In diesem Sinne wird meine Fraktion, wie bereits im Ausschuss besprochen und diskutiert, diesem Antrag zustimmen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)
23.47
Präsident Dr. Andreas Khol: Nächster Redner ist Herr
Abgeordneter Mag. Langreiter. 2 Minuten Redezeit. – Bitte.
23.47
Abgeordneter Mag. Hans Langreiter (ÖVP): Herr Präsident! Herr
Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Ich meine, die Grundintentionen des
Privatradiogesetzes und natürlich auch des Privatfernsehgesetzes betreffen die Frequenzordnung, auch die
Möglichkeit zur Bewerbung für die bundesweite Ausstrahlung und damit auch die Zulassung
in diesem Bereich. Wir haben das Mitte dieses Jahres in einer Novelle behandelt.
Grundsätzlich sollte damit auch die Zersplitterung der Hörfunklandschaft verhindert
und letztendlich die Wirtschaftlichkeit der einzelnen privaten Radiostationen
und Fernsehstationen gefördert werden.
Reichweiten,
Marktanteile, Werbeeinnahmen und vieles mehr haben den Privatradios auch zu
mehr Professionalität verholfen. Ich glaube, dass es von Seiten des Gesetzgebers
wichtig ist, dass man dann auch auf entsprechende Rechtssicherheit baut. Mit
dieser Novelle werden wir der Rechtssicherheit auch Genüge leisten.
Ich bin zuversichtlich, dass dieses Gesetz
mit seinen Novellen vor allem eines bewirkt, nämlich nicht nur, dass die
Unterhaltung insgesamt ausgebaut wird, sondern vor allen Dingen auch, dass der
Informationsgehalt der Privatradiosender und Privatfernsehsender gestärkt
wird. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)
23.49
Präsident Dr. Andreas Khol: Letzter Redner hiezu ist Herr
Abgeordneter Mag. Regler. Wunschredezeit: 2 Minuten. – Bitte.
23.49
Abgeordneter Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler (ÖVP): Herr Präsident! Hohes Haus! Das Privatradiogesetz und das
Privatfernsehgesetz 2001 waren Meilensteine in der Medien- und Meinungsvielfalt
in Österreich. Dieser Intention des Gesetzes soll auch weiterhin entsprochen
werden. Es ist klar, dass im Auswahlverfahren bei der Zuteilung die Eigentumsverhältnisse
und der Charakter des Programms beschrieben und festgelegt sein sollen, aber
es darf nicht dazu kommen, dass alle Details versteinert bleiben, dass zum
Beispiel kleine inhaltliche und zeitliche Änderungen von Sendeleisten bereits
zu einer Aufhebung der Zulassung führen würden. Es soll also derjenige, der
bereits investiert hat, auf Grund einer Entscheidung der Behörde, eine gewisse
Sicherheit haben.
Auf Grund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes muss nun einiges festgestellt werden: Insbesondere, dass Änderungen des Gesellschaftsvertrages nicht als Änderung zu bewerten sind, die zugleich auch einen Vorteil im Auswahlverfahren erzielen lassen können, damit das alte Verfahren nicht ungültig wird. Es ist auch festzustellen, dass es für jemanden, der im Berufungsverfahren Erfolg hat, dann keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zulassung gibt. Und es ist auch wichtig festzustellen, dass im Fall, dass der VwGH einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates aufhebt, die erstinstanzliche Entscheidung nicht verloren geht. Es geht ja darum, dass einer, der im Vertrauen auf eine behördliche Entscheidung bereits investiert hat, diese