betreffend fundierte
Bankschuldverschreibungen, das Bankwesengesetz und das
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden (893 d.B.)
8. Punkt
Bericht des Finanzausschusses über die
Regierungsvorlage (819 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz
geändert werden (894 d.B.)
9. Punkt
Bericht und Antrag des Finanzausschusses
über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Investmentfondsgesetz, das
Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Börsegesetz, das Betriebliche
Mitarbeitervorsorgegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden (895
d.B.)
10. Punkt
Bericht des Finanzausschusses über die
Regierungsvorlage (854 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Scheidemünzengesetz
1988 geändert wird (896 d.B.)
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen nun zu den Punkten 7 bis 10 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Matznetter. Wunschredezeit: 4 Minuten. – Herr Abgeordneter, Sie sind am Wort.
18.48
Abgeordneter Dr. Christoph Matznetter (SPÖ): Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Nunmehr sind wir bei Tagesordnungspunkten, die unter anderem die Frage der Änderungen des Bankwesengesetzes umfassen. Es handelt sich dabei um eine Materie, die zu langen Verhandlungen geführt hat – weniger mit uns für die erforderliche Zweidrittelmehrheit als innerhalb der Regierung, weil eine Einigung darüber in mehreren Runden im Ministerrat nicht zustande kam.
Kurz einmal, worum es ging: Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Insolvenz der BHI-Bank in Graz judiziert: Wenn den Bankprüfer Verschulden in der ordnungsgemäßen Überprüfung in den dem Konkurs vorangegangenen Jahren trifft, dann trifft die Republik Österreich im Rahmen der Amtshaftung für diesen Prüfer eine Amtshaftungspflicht. Das heißt, die Republik hat in diesem Fall für das, was über die Einlagensicherung hinausgeht, Schadenersatz zu leisten.
Wenn man diese Judikatur ändern will, dann ist das etwas, was auf Grund der Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 1 B-VG einer Zweidrittelmehrheit bedarf. Das weiß diese Bundesregierung auch, denn sie selbst hat in den Erläuternden Bemerkungen zu der eigenen Regierungsvorlage zu Artikel 2 Abs. 5 ausdrücklich festgehalten:
„Da es sich bei der vorgesehenen Regelung um eine Sonderbestimmung zu Art. 23 Abs. 1 B-VG in der Auslegung durch die Rechtsprechung handelt, muss sie im Verfassungsrang stehen.“
Darüber haben wir in mehreren Runden gesprochen. Wir haben von Anfang an klargemacht, dass die SPÖ selbstverständlich verhandlungsbereit ist, in diesem Bereich